0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit dem 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970) neu in das SGB X eingefügt worden und am 1.1.1998 in Kraft getreten. Im Zusammenhang mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) wurde die Vorschrift neu bekannt gemacht.
§ 67e wurde durch das Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze v. 18.5.2001 (BGBl. I S. 904), mit dem unter anderem die Vorschriften des SGB X an die EU-Datenschutzrichtlinie angepasst wurden (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. EG L 281 v. 23.11.1995 S. 31), nicht geändert.
Das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) änderte zum 1.1.2004 durch Art. 9 das Wort "Bundesanstalt" in "Bundesagentur".
Zum 1.8.2004 wurde durch Art. 8 Nr. 1 des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) v. 23.7.2004 (BGBl. I S. 1842) in Satz 1 die Angabe "§ 304 des Dritten Buches" durch "§ 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes" ersetzt.
Mit Wirkung zum 1.1.2008 wurde durch Art. 7 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) die Angabe "§ 107" in Satz 1 durch den Verweis auf § 18h Abs. 7 ersetzt. Dieser Verweis auf § 18h Abs. 7 wurde bereits zum 1.1.2009 durch Art. 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933) ersatzlos gestrichen.
Zum 25.5.2018 wurde § 67e durch Art. 24 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) an die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG -Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ABl. L 119/1, nur redaktionell angepasst.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 67e erweitert die Möglichkeiten der Erhebung und der Übermittlung von Daten zu Prüfzwecken, insbesondere zur Bekämpfung des Missbrauchs von Sozialleistungen und der illegalen Beschäftigung. Die Begriffsbestimmungen von Erhebung und Übermittlung ergeben sich seit dem 25.5.2018 unmittelbar aus Art. 4 DSGVO (vgl. Komm. zu § 67 SGB X).
§ 67e ermöglicht eine über § 69 Abs. 1 Nr. 1 hinausgehende informationelle Zusammenarbeit der Leistungsträger mit der Besonderheit, dass er eine Datenerhebung (hier in Form der Befragung) auch zur Ermittlung von Anhaltspunkten für eine Prüfung durch einen anderen als den originär für diese Prüfung zuständigen Leistungsträger zulässt. Die Datenerhebung nach § 67e darf also sowohl für eigene Zwecke als auch für Zwecke anderer Leistungsträger erfolgen, sofern sie dazu geeignet ist, den Missbrauch von Sozialleistungen oder die illegale Beschäftigung zu bekämpfen, und sich auf die in Satz 1 Nr. 1 bis 4 abschließend aufgezählte Fragen beschränkt.
2 Rechtspraxis
2.1 Datenerhebung (Satz 1)
Rz. 3
Satz 1 räumt ein zusätzliches Befragungsrecht ein. Der Begriff der Befragung ist im Datenschutzrecht unbekannt. Es handelt sich hier um eine Befugnis zur Datenerhebung (Art. 4 Nr. 2 DSGVO). Diese muss im Zusammenhang stehen mit einer Prüfung nach § 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder nach § 28p SGB IV.
In erster Linie sind Arbeitgeber die Adressaten der Befragung, es kommen aber auch deren Mitarbeiter, z. B. in der Lohnbuchhaltung, in Betracht. Auch bei der Prüfung angetroffene einzelne Tätige können befragt werden.
Darüber hinaus müssen auch keine konkreten Verdachtsmomente für das Vorliegen von Sozialleistungsmissbrauch oder illegaler Beschäftigung vorliegen; die entsprechende Prüfung obliegt dem zuständigen Leistungsträger, an den die erfragten Daten nach Satz 2 übermittelt werden dürfen.
2.1.1 Voraussetzungen der Datenerhebung
Rz. 4
Die Datenerhebung in Form der Befragung darf nur "bei einer Prüfung nach § 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder nach § 28p SGB IV" erfolgen, d. h. diese Prüfung wird nicht eingeleitet, damit die Daten nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 erfragt werden können, sondern diese Daten werden "zusätzlich" also unabhängig von dem eigentlichen Prüfgeschehen oder -anlass erfragt.
Rz. 5
Es handelt sich nach § 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz um die Prüfungspflicht der Behörden der Zollverwaltung im Rahmen der Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung. Die Behörden der Zollverwaltung sind Sozialleistungsträger i. S. v. § 35 SGB I, sofern sie Aufgaben nach § 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz wahrnehmen (vgl. hierzu Komm. zu § 35 SGB I).
Rz. 6
§ 28p SGB IV betrifft die Prüfung bei Arbeitgebern durch die Rentenversicherungsträger.
2.1.2 Umfang der Datenerhebung
Rz. 7
Neben dem Anlass ist auch der Umfang der zu erfragenden Daten abschließend in den Nr. 1 bis 4 von Satz 1 aufgezählt.
Rz. 8
Nach Nr. 1 kommen Fragen nach dem Bezug von Sozialleistungen nach dem SGB (z. B. Arbeitslos...