2.1 Übermittlung von Sozialdaten
Rz. 4
§ 70 regelt die Übermittlung von Sozialdaten. Der Begriff der Übermittlung ist seit 25.5.2018 in Art. Art. 4 Nr. 2 DSGVO als Teil der Verarbeitung definiert. Die Kommentierung zu § 67 geht auch auf die Begriffsbestimmungen des Art. 4 DSGVO ein.
2.2 Zuständige Arbeitsschutzbehörden
Rz. 5
Eine Datenübermittlung für Zwecke des Arbeitsschutzes ist zulässig an
- die ausdrücklich in § 70 genannten Bergbehörden und
- staatliche Stellen, die mit Aufgaben des Arbeitsschutzes befasst sind; dies sind insbesondere Gewerbeaufsichtsämter, Ämter für Arbeitsschutz.
Zu beachten ist, dass es sich um staatliche Stellen handeln muss. Allerdings können auch beliehene Unternehmer, wie der Technische Überwachungsverein (TÜV), zulässige Datenempfänger sein.
Rz. 6
Der Kreis der Behörden ist also nur mittelbar umrissen. Der Gesetzgeber will dadurch erreichen, dass alle, die an der Durchführung des Arbeitsschutzes mitwirken, auch an der Datenübermittlung nach § 70 teilhaben.
2.3 Aufgabenerfüllung
Rz. 7
Als Übermittlungsvoraussetzung kommt es auf die "gesetzliche Aufgabe Arbeitsschutz" an.
Der Begriff "gesetzliche Aufgabe" in § 70 umfasst – anders als in § 69 Abs. 1 Nr. 1 – einen spezifischen Aufgabenbereich, nämlich den des Arbeitsschutzes. Im Unterschied zu § 69 Abs. 1 Nr. 1 ist diese Aufgabe in § 70 aber nicht einem bestimmten in § 35 SGB I genannten Leistungsträger zugeordnet, sondern umfasst alle Stellen, die mit der Durchführung des Arbeitsschutzes betraut sind.
Unter Arbeitsschutz ist die Summe aller Maßnahmen zu verstehen, die dazu beitragen, Gefahren, die im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auftreten können, vom Arbeitnehmer abzuwenden oder diese zu mindern (vgl. dazu Gewerbeordnung, Arbeitssicherheitsgesetz, Mutterschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz, Sonn- und Feiertagsarbeitsverbote bzw. -einschränkungen, Arbeitsvertragsschutz, Unfallverhütungsvorschriften, Gefahrstoffverordnungen, Ladenschlussgesetz, SGB IX u. a.m.).
2.4 Schutzwürdige Interessen der betroffenen Person
Rz. 8
Zum Begriff wird auf die Komm. zu § 68 verwiesen.
Rz. 9
Es handelt sich um eine Einzelfallprüfung. Die Prüfung obliegt vornehmlich der ersuchenden Stelle. Sie soll möglichst bereits in ihrem Auskunftsersuchen darlegen, dass keine schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. Die ersuchte Stelle kann sich nach § 67d Abs. 1 Satz 2 grundsätzlich auf die Angaben im Ersuchen verlassen.
2.5 Öffentliches Interesse
Rz. 10
Die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person bleiben jedoch unbeachtlich, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung des Arbeitsschutzes erheblich überwiegt. Das ist z. B. der Fall, wenn ohne die Datenübermittlung einer erheblichen Gefährdung für Leib, Leben und Gesundheit von Arbeitnehmern nicht wirksam begegnet werden kann. Die objektive Güterabwägung führt zu einer Rangfolge der Werte.
2.6 Besondere Kategorien von Daten
Rz. 11
"Die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten ist gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben b, g und h der Verordnung (EU) 2016/679 erfasst" (BT-Drs. 18/12611). Gemeint ist hier nur die Übermittlung, da § 70 ausdrücklich nur die Zulässigkeit der Datenübermittlung regelt (vgl. auch Rz. 4).
Es ist mit der Gesetzesbegründung klargestellt, dass auch besondere Kategorien von Daten übermittelt werden dürfen. Die Definition der besonderen Kategorien personenbezogener Daten ergibt sich aus Art. 9 Abs. 1 DSGVO und umfasst "personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie ... von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist". Die Begriffe "genetische Daten", "biometrische Daten" und "Gesundheitsdaten" sind in Art. 4 Nr. 13 bis 15 DSGVO definiert. Auf die Komm. zu § 67 wird ergänzend verwiesen.