Rz. 1
§ 71 wurde durch das Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze v. 18.5.2001 (BGBl. I S. 904), mit dem die deutschen Datenschutzvorschriften an die EU-Datenschutzrichtlinie angepasst wurden (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. EG L 281 v. 23.11.1995 S. 31), nicht geändert.
Mit Urteil des BVerfG v. 18.12.2002 (2 BvF 1/02) hat der 2. Senat das Zuwanderungsgesetz v. 20.6.2002 (BGBl. I S. 1946) für nichtig erklärt. Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes enthielt das Aufenthaltsgesetz (AufenthG), das am 1.1.2003 in Kraft treten und das bis dahin geltende Ausländergesetz ersetzen sollte. Mit Art. 10 Nr. 10 wurde § 71 Abs. 2 entsprechend an die Vorschriften des AufenthG angepasst. Aufgrund der Entscheidung des BVerfG sind diese Rechtsänderungen jedoch hinfällig geworden.
Erst zum 1.1.2005 traten mit dem neuen Zuwanderungsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950) auch das Aufenthaltsgesetz und die damit verbundenen Änderungen in Abs. 2 in Kraft. Gleichzeitig trat das Ausländergesetz außer Kraft.
Das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) sieht in Art. 5 Nr. 1b weitere Anpassungen von § 71 Abs. 2 an das AufenthG vor. Auch diese Änderungen sind mit der Entscheidung des BVerfG v. 18.12.2002 hinfällig geworden. Im Ergebnis gilt § 71 Abs. 2 i. d. F. bis 31.12.2002 unverändert weiter (vgl. Rz. 35).
Das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz (HZvNG) v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) fügte zum 29.6.2002 in Abs. 1 die Nr. 10 an, und zum 1.4.2003 wurde mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt die Nr. 11 angefügt.
Zum 1.1.2005 traten neben den Änderungen, die sich aus dem bereits erwähnten Zuwanderungsgesetz ergaben, noch mehrere Änderungen in Kraft, die sich aus verschiedenen Gesetzen ergaben. Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) wurde in Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 "Arbeitslosenhilfe" durch "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch" ersetzt. Durch das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz – AltEinkG) v. 5.7.2004 (BGBl. I S. 1427) wurde Abs. 1 Nr. 10 um einen Verweis auf § 22a EStG ergänzt. Durch Art. 8 des Zweiten Gesetzes zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3450) wurde in Abs. 1 Satz 1 die Nr. 5 neu gefasst.
Abs. 1 Nr. 10 und 11 musste aufgrund des Art. 9 Nr. 2 Buchst. a und b des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) den neuen Strukturen und Begrifflichkeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden. Diese Änderungen traten zum 1.10.2005 in Kraft (Art. 86 Abs. 4 des Gesetzes).
Zum 29.12.2007 wurde Abs. 1 Nr. 3 durch das Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) v. 20.12.2007 (BGBl. I S. 3150) ergänzt um "§ 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes".
Abs. 1 Nr. 4 wurde durch das Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 – WehrRÄndG 2008) v. 31.7.2008 mit Wirkung zum 9.8.2008 aufgehoben und erst zum 23.7.2009 durch Art. 5 des Gesetzes zur verbesserten steuerrechtlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) v. 16.7.2009 (BGBl. I S. 1959) neu gefasst.
In Abs. 1 Nr. 5 wurde zum 1.1.2009 durch Art 2c des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches v. 24.9.2008 (BGBl. I S. 1856) der Verweis auf § 37b in "§ 33 des Wohngeldgesetzes" geändert.
Ebenfalls zum 1.1.2009 wurde in Abs. 1 Nr. 3 durch Art. 21des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) v. 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794) "§ 22a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes" neu aufgenommen.
Erneute Änderungen erfuhr Abs. 3 zum 1.9.2009 durch Art. 106 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG) v. 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586); das Wort "Vormundschaftsgericht" wurde durch "Betreuungsgericht" ersetzt.
Zum 11.8.2010 erfolgten durch Art. 5 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I. S. 1127) Anpassungen in Abs. 1 Nr. 11 (die Worte "/Verwaltungsstelle Cottbus" wurden gestrichen) und in Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wurde der Verweis auf § 99 Abs. 1 Nr. 14 um den Buchstaben "j" erweitert.
Durch Art. 9 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU–Visakodex v. 22.11.2011 (BGBl. I S. 2258) wurde zum 26.11.2011 in Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 3 den Änderungen des Aufenthaltsgesetzes angepasst.
Eine weitere Anpassung nationalen Rechts an EU-Vorgaben wurde d...