Rz. 27
Abs. 2 ermächtigt die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu Datenübermittlungen an das Bundesamt für Justiz.
Für alle weiteren Stellen i. S. v. § 35 SGB I ergibt sich aus § 74 Abs. 2 keine Übermittlungsberechtigung. Dies korrespondiert mit den entsprechenden Datenerhebungsvorschriften im Auslandsunterhaltsgesetz (AUG); die §§ 16 und 17 AUG sehen konkrete Datenerhebungen im Sozialleistungsbereich nur bei diesen Trägern vor.
Rz. 28
Das Bundesamt für Justiz ist die nach § 4 AUG zuständige zentrale Behörde für die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen in Unterhaltssachen im Ausland bzw. nach dem AUG. Die Aufgaben des Bundesamtes für Justiz ergeben sich aus § 5 AUG.
2.9.1 Datenumfang
Rz. 29
Es dürfen nach § 74 Abs. 2 alle Daten an das Bundesamt für Justiz übermittelt werden, die erforderlich sind, damit das Bundesamt für Justiz seine in § 5 AUG aufgezählten Aufgaben erfüllen kann. Dies sind sämtliche Tätigkeiten, die geeignet sind, den Unterhaltsanspruch des Berechtigten durchzusetzen; hierzu zählen auch das Vollstrecken von Unterhaltstiteln oder Vergleichsverhandlungen.
Eine Datenübermittlung ist ferner erlaubt, um die Zwecke der §§ 16 und 17 AUG zu erreichen:
- Nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 AUG darf das Bundesamt für Justiz nach erfolgloser Ermittlung bei den Meldebehörden die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und einer berufsständischen Versorgungseinrichtung i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI um Übermittlung der derzeitigen Anschrift und des derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsortes ersuchen.
- Nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 AUG darf das Bundesamt für Justiz nach vorheriger Androhung nach Nr. 1 bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI um Übermittlung des Namens und Vornamens oder Firma sowie die Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber des Schuldners ersuchen.
- Nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 AUG darf das Bundesamt für Justiz bei den Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchende Angaben zum Leistungsbezug erfragen.
2.9.2 Abgrenzung zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a
Rz. 30
Sowohl § 74 Abs. 1 Nr. 2a als auch § 4 AUG, auf den § 74 Abs. 2 verweist, sprechen von "Geltendmachung" von Unterhaltsansprüchen. Während es bei den Datenübermittlungen nach Abs. 2 an das Bundesamt für Justiz tatsächlich um die Durchsetzung einer bereits gesetzlich oder vertraglich festgestellten Unterhaltsforderung (also regelmäßig um die Eintreibung rückständiger Unterhaltsbeträge) geht, handelt es sich bei den Datenübermittlungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a um die Geltendmachung der Ansprüche (also das Feststellen des Anspruchs dem Grunde und der Höhe nach); siehe hierzu auch Rz. 11.