Rz. 13

§ 69 Abs. 1 Nr. 1bietet keine Übermittlungsgrundlage für die Durchführung von Forschung und Planung eines anderen Sozialleistungsträgers. Die Eigenforschung und -planung ist in § 67c Abs. 2 Nr. 2 geregelt (vgl. Rz. 11 und 12), der auf § 75 verweist. § 67c umfasst nicht die Übermittlung, sondern spricht nur von der Erhebung, Speicherung, Veränderung und Nutzung. Würde man die Übermittlung von Sozialdaten für Aufgaben eines anderen Sozialleistungsträgers zum Zweck der Planung und Forschung auf § 69 Abs. 1 Nr. 1 stützen, würde dies eine nicht gewollte Besserstellung des anderen Trägers gegenüber der Eigenforschung und -planung bedeuten. Die Übermittlung von Sozialdaten an einen anderen Träger ist daher in diesen Fällen nur nach § 75 mit seinen Restriktionen zulässig.

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