Rz. 14
§ 75 kommt im Wesentlichen als Zulässigkeitsvorschrift in Betracht, wenn Sozialdaten an Personen und Stellen auch außerhalb des SGB für deren Forschungs- und Planungsvorhaben übermittelt werden sollen (vgl. Rz. 11 bis 13).
Rz. 15
§ 75 gilt ebenfalls bei Übermittlungen zwischen Sozialleistungsträgern, wenn sich das Forschungs- und Planungsziel nicht aus einer konkreten gesetzlichen Vorschrift ergibt (vgl. Rz. 13), sondern die Ergebnisse z. B. für die Durchführung künftiger Aufgaben oder der Weiterentwicklung des Rechts von Bedeutung sein können.
Rz. 16
Eine Übermittlung von Sozialdaten ist im erforderlichen Umfang zulässig, wenn es einem Vorhaben der Forschung im Sozialleistungsbereich dient oder der wissenschaftlichen Arbeitsmarkt- und Berufsforschung.
Im Rahmen der Forschung kann sowohl an eine öffentliche Stelle als auch an ein privates Institut oder auch an eine Privatperson übermittelt werden.
Rz. 17
Im Gegensatz zur Übermittlung in Forschungsvorhaben wird eine Übermittlung zu Planungszwecken begrenzt auf den Sozialleistungsbereich. Darüber hinaus ist eine Übermittlung von Sozialdaten nur zulässig, wenn die Planung von einer öffentlichen Stelle im Rahmen ihrer Aufgaben durchgeführt wird. Private Planung scheidet somit aus. Insoweit sind die Voraussetzungen für eine zulässige Übermittlung zu Zwecken der Planung deutlich enger gefasst als für Zwecke der Forschung.
Rz. 18
Die Übermittlung von Sozialdaten nach § 75 Abs. 1 Satz 1 ist zulässig, wenn entweder das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person nicht beeinträchtigt wird oder das öffentliche Interesse an der Forschung/Planung das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person erheblich überwiegt. Sofern eine der beiden Voraussetzungen gegeben ist, ist eine Übermittlung grundsätzlich zulässig.
Zum Begriff des schutzwürdigen Interesses wird auf die Komm. zu § 68 Rz. 13 verwiesen.
Ob eine Beeinträchtigung zu befürchten ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Kann aus den Umständen geschlossen werden, dass die betroffene Person nicht widersprechen würde, liegt keine Beeinträchtigung vor. In diesem Fall muss das öffentliche Interesse nicht mehr geprüft werden, die Übermittlung wäre unter den weiteren Bedingungen des § 75 zulässig.
Rz. 19
Sofern nicht bereits die Prüfung der Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person eine Übermittlung zulässt (Rz. 18), besteht noch die Möglichkeit, dass das öffentliche Interesse an der Forschung oder Planung das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person erheblich überwiegt. Hier ist eine sorgfältige Abwägung nach den Grundsätzen des Verwaltungsrechts vorzunehmen. Fällt diese Prüfung positiv aus, ist also das öffentliche Interesse hier höher einzustufen, stehen schutzwürdige Interessen der betroffenen Person einer Übermittlung nicht entgegen.
Seit dem 25.5.2018 können die nach Satz 1 für ein bestimmtes Forschungsvorhaben übermittelten Sozialdaten nach Abs. 4a auch für weitere Forschungsvorhaben verwendet werden, vgl. Rz. 39.
Außerdem sind seitdem für besondere Kategorien personenbezogener Daten besondere Schutzmaßnahmen nach Abs. 3 erforderlich, vgl. Rz. 29, 30.