Erbringt eine gesetzliche Krankenkasse eine medizinische Leistung zur Rehabilitation nach § 40 SGB V in einer Rehabilitationseinrichtung, mit der ein entsprechender Versorgungsvertrag nach § 111c SGB V besteht (Leistungserbringer), so ist es nach § 276 Abs. 2 Satz 2 SGB V zulässig, dass die Leistungserbringer den Rehabilitationsentlassungsbericht unmittelbar an den MDK übermitteln.
Hierin könnte eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis gesehen werden, da es heißt: "sind die Leistungserbringer verpflichtet, diese Daten unmittelbar an den Medizinischen Dienst zu übermitteln". Dem Gesetzgeber ging es bei der Ergänzung des § 276 Abs. 2 SGB V im Jahr 2016 durch Art. 6 des Gesetzes zur Reform der Strukturen der Krankenversorgung (KSHG) v. 10.12.2015 (BGBl. I S. 2229) jedoch um eine reine Verfahrensregelung, wie sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/5372) eindeutig ergibt. Dort heißt es:
"Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz hat im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit wiederholt beanstandet, dass das beschriebene Umschlagverfahren nicht eingehalten wird und Krankenkassen Kenntnis von Unterlagen erhalten, die nur für den MDK bestimmt sind. Die Neuregelung sieht vor, dass es zwar zur Vereinfachung des Verwaltungsablaufes weiterhin möglich ist, dass auch die Krankenkasse für den MDK personenbezogene Daten anfordern kann, der Rücklauf aber nur noch direkt an den MDK zu erfolgen hat. Damit wird sichergestellt, dass die Krankenkasse keine Kenntnis von den für die Begutachtung durch den MDK erforderlichen und nur für diesen bestimmten Daten erhält".
Es sollte mit der Ergänzung des § 276 Abs. 2 SGB V keine Übermittlungsbefugnis geschaffen, sondern gesetzlich nochmals bestätigt werden, dass medizinische Unterlagen stets an den MDK zu übermitteln sind und nicht an die Krankenkassen. Die Übermittlung an den MDK ist daher weiterhin nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig.