Rz. 7
Seit dem 25.5.2018 regelt Kapitel V der DSGVO (Art. 44 bis 50 DSGVO) europaweit und unmittelbar geltend die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen.
Ausgangspunkt jeder Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation ist Art. 44 DSDGV und danach nur zulässig, "wenn der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter die in diesem Kapitel niedergelegten Bedingungen einhalten und auch die sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden; dies gilt auch für die etwaige Weiterübermittlung personenbezogener Daten aus dem betreffenden Drittland oder der betreffenden internationalen Organisation an ein anderes Drittland oder eine andere internationale Organisation. Alle Bestimmungen dieses Kapitels sind anzuwenden, um sicherzustellen, dass das durch diese Verordnung gewährleistete Schutzniveau für natürliche Personen nicht untergraben wird".
"In jedem Fall sind derartige Datenübermittlungen an Drittländer und internationale Organisationen nur unter strikter Einhaltung dieser Verordnung zulässig" (Erwägungsgrund [EG] 101 DSGVO).
Rz. 8
Damit die speziellen Regelungen zum Sozialdatenschutz des SGB X auch gewährleistet sind, wenn Sozialdaten in das Ausland übermittelt werden, also den Geltungsbereich des deutschen Rechts verlassen, erfordert das Rechtsstaatsprinzip eine Befugnisnorm, da öffentliche Stellen mit der Übermittlung ins Ausland konkret in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Personen eingreifen.
Die Zulässigkeit für eine solche Regelung (Öffnungsklausel) ergibt sich seit dem 25.5.2018 aus Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Buchst. b, Satz 2 DSGVO (BT-Drs. 18/12611).
2.1 Übermittlung in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihnen gleichgestellte Staaten (Abs. 1)
Rz. 9
Abs. 1 fungiert als Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Sozialdaten durch die Stellen nach dem SGB I über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus innerhalb der Europäischen Union (EU) sowie in gleichgestellte Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und in die Schweiz nach § 35 Abs. 7 SGB I (vgl. die Komm. zu § 35 SGB I).
Zur EU gehören folgende Mitgliedstaaten:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR sind:
Island, Liechtenstein und Norwegen.
2.1.1 Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1
Rz. 10
Gemäß Nr. 1 ist eine Übermittlung von Sozialdaten zulässig, soweit dies zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe einer in § 35 SGB I genannten übermittelnden Stelle oder zur Erfüllung einer solchen Aufgabe von einer ausländischen Stelle erforderlich ist.
Rz. 11
Die Datenübermittlung nach Nr. 1 entspricht im Wesentlichen der Regelung des § 69 Abs. 1 Nr. 1. Während die deutschen Sozialleistungsträger in § 35 i. V. m. §§ 18 ff. SGB I abschließend aufgezählt sind (vgl. Komm. zu § 35 SGB I), gibt es in anderen EU/EWR-Mitgliedstaaten zum Teil sehr unterschiedliche Organisationsstrukturen. Aus diesem Grund kommt es beim grenzüberschreitenden Datenverkehr allein auf die Funktionsgleichheit zwischen deutschen und ausländischen Stellen an. Liegt eine solche Funktionsgleichheit vor, ist eine Übermittlung von Sozialdaten an die ausländische Stelle in dem gleichen Umfang und unter den gleichen Voraussetzungen wie an einen deutschen Sozialleistungsträger zulässig. Näheres zu diesen Voraussetzungen vgl. die Komm. zu § 69.
Rz. 12
Nr. 2 knüpft eine zulässige Datenübermittlung an die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 oder des § 70.
Eine Übermittlung ist nach Nr. 2 damit in 3 Fallgestaltungen zulässig:
In allen Fällen müssen die Aufgaben der ausländischen Stelle denen in diesen genannten Vorschriften entsprechen. Auch hier kommt es wie bei Nr. 1 nur auf die Funktionsgleichheit zwischen deutschen und ausländischen Stellen an.
Rz. 13
Nr. 3 lässt eine Datenübermittlung in Unterhalts- und Versorgungsausgleichsangelegenheiten zu, wenn die Voraussetzungen des § 74 vorliegen und die gerichtlich geltend gemachten Ansprüche oder die Rechte des Empfängers denen in dieser Vorschrift genannten entsprechen.
Rz. 14
Nr. 4 regelt die Zulässigkeit der Übermittlung für die Durchführung eines Strafverfahrens, wenn die Voraussetzungen des § 73 vorliegen (vgl. Komm. zu § 73). Ausdrücklich klargestellt wi...