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§ 78 trat zum 1.1.1981 mit der Einfügung des SGB X v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) in das Sozialgesetzbuch in Kraft. Er wurde durch das Zweite SGB-ÄndG v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1229) novelliert; die äußerst rigide Zweckbindung wurde zugunsten der Strafverfolgung und ähnlicher öffentlicher Belange gelockert. Weitere Änderungen in dieser Richtung erfuhr § 78 durch das Justizmitteilungsgesetz zum 1.6.1998 in Abs. 1 und durch Einfügung von Abs. 4 durch das Strafverfahrensänderungsgesetz zum 1.11.2000, geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Ordnungswidrigkeitenverfahrensrechts vom 26.7.2002 (BGBl. I S. 2864).
Im Zusammenhang mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) wurde die Vorschrift neu bekanntgemacht.
Zum 23.5.2001 wurde § 78 durch das Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze v. 18.5.2001 (BGBl. I S. 904), mit dem die Vorgaben der EU-Richtlinie (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. EG L 281 v. 23.11.1995 S. 31) in deutsches Recht umgesetzt wurden, in der Überschrift und in Abs. 1 Satz 2 und 3 geändert.
Abs. 4 der Vorschrift wurde zum 1.10.2002 geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Ordnungswidrigkeitenverfahrensrechts v. 26.7.2002 (BGBl. I S. 2864; Ber. S. 3516).
Weitere Änderungen erfuhr § 78 in Abs. 1 zum 12.2.2009 durch Art. 15 Abs. 99 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DneuG) v. 5.2.2009 (BGBl. I S. 160); der Verweis in Satz 4 auf § 125c BRRG wurde durch § 115 BBG ersetzt.
Zum 25.5.2018 wurde § 78 durch Art. 24 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) an die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ABl. L 119/1, redaktionell angepasst, insbesondere an die Begriffsbestimmungen des Art. 4 DSGVO. Abs. 1 erhielt einen neuen Satz 2, der eine zusätzliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Übermittlung an nicht-öffentliche Stellen enthält.
Mit Wirkung zum 26.11.2019 wurde gemäß Art. 131 des Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetzes EU (2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) die Terminologie angepasst und das Wort "verarbeiten" und in Abs. 1 Satz 2 die Wörter "Sozialdaten nach den §§ 68 bis 77 oder nach einer anderen Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch" und "auf deren Ersuchen" eingefügt.
Durch Art. 8 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurde mit Wirkung zum 1.7.2020 ein neuer Abs. 5 eingefügt, der den Behörden der Zollverwaltung weitere Befugnisse auch bei der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche anderer Stellen einräumt.