Rz. 6

"Dass sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, sollte der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung mitgeteilt werden" (EG 61 DSGVO). Der Gesetzeswortlaut des Art. 13 DSGVO spricht ebenfalls von "zum Zeitpunkt der Erhebung". Damit ist klargestellt, dass spätestens zeitgleich mit der Erhebung bei der betroffenen Person die Informationspflicht erfüllt sein muss.

Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck zu verarbeiten als den, für den die Daten erhoben wurden, so sollte er gemäß EG 61 DSGVO der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und andere erforderliche Informationen zur Verfügung stellen (vgl. Rz. 11).

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