Rz. 35

Die Beschränkung der Informationspflicht nach Abs. 2 gilt nur für die in Art. 13 Abs. 3 DSGVO vorgesehene Fallgruppe, dass der Verantwortliche beabsichtigt, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die Daten bei der betroffenen Person erhoben wurden (vgl. Rz. 11 und 12).

Die Ausnahme nach Abs. 2 gilt nicht für die sich aus Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO ergebenden Informationspflichten. Die mit Art. 13 Abs. 3 DSGVO zum 25.5.2018 erstmals eingeführte (Folge-)Informationspflicht des Verantwortlichen bei beabsichtigter Zweckänderung hatte auch im SGB X bislang keine Entsprechung (vgl. auch § 32 Abs. 1 BDSG, Rz. 20).

Im Gegensatz zu der in Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO vorgesehenen Informationspflicht zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten dürfte bei der späteren beabsichtigten Weiterverarbeitung der Daten regelmäßig kein unmittelbarer Kontakt mehr zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person bestehen.

 

Rz. 36

§ 82 Abs. 2 Nr. 1 und 2 enthalten Einschränkungen der Informationspflicht,

  • wenn die Erteilung der Information über die beabsichtigte Weiterverarbeitung die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben gefährden (Nr. 1) oder
  • wenn die Erteilung der Information die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde (Nr. 2).

Einschränkende Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen.

Dies entspricht § 32 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BDSG (vgl. Rz. 23) und stellt damit klar, dass diese Erweiterung der Ausnahme von der Informationspflicht des Art. 13 DSGVO ausdrücklich auch für Sozialdaten gilt. Die geforderte Interessenabwägung dürfte regelmäßig zugunsten des Verantwortlichen (hier der Stelle nach § 35 SGB I) ausfallen, da diese Sozialdaten nach § 67a grundsätzlich nur zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben erheben darf (vgl. die Komm. zu § 67a).

 

Rz. 37

§ 82 Abs. 2 Nr. 3 schützt die vertrauliche Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen. Hier geht es um Fallgruppen, in denen die Information der betroffenen Person über die Weiterverarbeitung zu einer Vereitelung oder ernsthaften Beeinträchtigung des – legitimen – Verarbeitungszwecks führen würde.

Dies entspricht § 32 Abs. 1 Nr. 5 BDSG, vgl. Rz. 25.

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