Rz. 42

Ein Verstoß gegen die Informationspflichten kann nach Art. 83 Abs. 5 Buchst. b DSGVO grundsätzlich mit einer Geldbuße bestraft werden.

Dies gilt jedoch nicht für die Stellen nach § 35 SGB I, da nach § 85a Abs. 3 gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen keine Bußgelder verhängt werden (vgl. die Komm. zu § 85a).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge