Rz. 8

Abs. 3 dient dem verfassungsrechtlichen Verbot einer Selbstbezichtigung und übernimmt den Regelungsgehalt des § 42a Satz 6 BDSG a. F., der in § 42 Abs. 4 BDSG auch nach dem 24.5.2018 erhalten blieb.

Der Verantwortliche hat nach § 83a und nach Art. 33 und Art. 34 DSGVO umfangreiche Melde- und Benachrichtigungspflichten (vgl. die Komm. zu § 83a). Die dort enthaltenen Informationen dürfen nach Abs. 3 in einem Strafverfahren nur mit Zustimmung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden (Verantwortlichen) verwendet werden.

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