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§ 98 Abs. 4 ist die Ermächtigungsnorm für den Erlass von Rechtsverordnungen (Art. 80 GG), die das Nähere über die Durchführung der Mitwirkung des Arbeitgebers nach § 98 Abs. 1 regeln sollen. Von § 98 Abs. 4 wurde durch Erlass der Beitragsverfahrensverordnung (BVV – Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages) v. 1.7.2006 Gebrauch gemacht. Mit der BVV wurde die Beitragsüberwachungsverordnung (BÜVO) v. 22.5.1989 abgelöst.

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