1. Übergang von einer Gesamthand
Mit einer Ergänzung von § 6 Abs. 3 Satz 4 GrEStG wird klargestellt, dass es um den Übergang "des Grundstücks" von einer Gesamthand, die nicht nach § 1a KStG optiert hat, auf eine Gesamthand, die nach § 1a KStG optiert hat, geht. In der bisherigen Formulierung sind die Wörter "das Grundstück" nicht enthalten.
Mit der Neufassung von § 6 Abs. 3 Satz 5 GrEStG wird dem Umstand Rechnung getragen, dass § 6 Abs. 3 GrEStG – anders als § 5 Abs. 3 Satz 3 GrEStG – keine Regelung über eine nachträgliche Ausübung der Option nach § 1a KStG durch die erwerbende Gesamthand enthält. Somit liegt in einer nachträglichen Optionsausübung nach derzeitiger Rechtslage keine Verletzung der Nachbehaltensfrist. Dieser Fall ist allerdings nicht anders zu behandeln als eine Übertragung auf eine Gesamthand, die bereits optiert hat. Entsprechend war daher § 6 Abs. 3 GrEStG zu ergänzen.
Die Neuregelungen treten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.
2. Aufhebung oder Änderung von Steuerfestsetzungen
Ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile einer Gesellschaft begründet, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, unterliegt gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 90 % der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers oder in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen oder in der Hand von abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen allein vereinigt werden würden.
Wenn in Erfüllung desselben Rechtsgeschäfts die Übertragung der Anteile an der Gesellschaft zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, unterliegt diese gem. § 1 Abs. 2a oder Abs. 2b GrEStG ebenfalls der Grunderwerbsteuer. Der in § 1 Abs. 3 Halbs. 1 GrEStG geregelte gesetzliche Anwendungsvorrang der § 1 Abs. 2a oder Abs. 2b GrEStG gilt nicht, wenn der Abschluss des Rechtsgeschäfts und die Anteilsübertragung zeitlichen auseinanderfallen. Da es sich in einem solchen Fall um zwei Erwerbsvorgänge innerhalb desselben Lebenssachverhaltes handelt, führt dies zu einer nicht gewollten zweimaligen Besteuerung mit Grunderwerbsteuer.
Um dieses Ergebnis zu verhindern, regelt nun der neu eingefügte Abs. 4a in § 16 GrEStG, dass auf Antrag eine Aufhebung oder Änderung der aufgrund des Rechtsgeschäfts nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 GrEStG festgesetzten Grunderwerbsteuer erfolgt. Entsprechendes gilt für Festsetzungen nach § 1 Abs. 3a GrEStG. Damit wird bei Grundstücksidentität sichergestellt, dass nur eine Steuerfestsetzung nach § 1 Abs. 2a oder Abs. 2b GrEStG erfolgt.
Hinsichtlich der Festsetzungsfrist erfolgt die Sicherstellung eines Antrags nach § 16 Abs. 4a Satz 1 GrEStG durch die Einführung einer Ablaufhemmung in § 16 Abs. 4a Satz 2 GrEStG. § 16 Abs. 5 Satz 2 GrEStG enthält eine Folgeänderung zu Abs. 4a im Hinblick auf die für eine Änderung nach § 16 Abs. 4a GrEStG erforderliche Vollständigkeit der Anzeigepflichten.
Die Neuregelungen treten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.
3. Anzeigepflicht der Beteiligten
Mit dem Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes v. 12.5.2021 (BGBl. I 2021, 986) wurde die Nachbehaltensfrist in den §§ 5 und 6 GrEStG von fünf auf zehn Jahre verlängert. Die Verletzung der Nachbehaltensfrist der §§ 5 und 6 GrEStG ist nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG dem FA anzuzeigen. Auf Grund der Verlängerung der Nachbehaltensfrist auf zehn Jahre war auch eine Verlängerung der Festsetzungsfrist erforderlich. Der neu ins Gesetz eingefügte § 19 Abs. 7 GrEStG regelt daher, dass in den Fällen der Änderungen im Gesellschafterbestand einer Gesamthand bei Gewährung der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6 Abs. 3 GrEStG i.V.m. § 6 Abs. 1 GrEStG die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem das in § 19 Abs. 4 Satz 1 GrEStG genannte FA von der anzeigepflichtigen Änderung Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die anzeigepflichtige Änderung eingetreten ist.
Die gesetzliche Neuregelung tritt am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.