[Ohne Titel]
Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, StB
Der Bundesrat hat am 16.12.2022 dem vom Bundestag am 2.12.2022 verabschiedeten Jahressteuergesetz (JStG) 2022 zugestimmt (BR-Drucks. 627/22). Der Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen einkommensteuerrechtlichen, verfahrensrechtlichen und grunderwerbsteuerrechtlichen Änderungen.
I. Einkommensteuerrechtliche Änderungen
1. Sonderleistungen für Pflegekräfte (§ 3 Nr. 11b Satz 5 EStG)
Unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 11b EStG fallen auch Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer nach § 150c SGB XI i.d.F. des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insb. vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.9.2022 (BGBl. I 2022, 1454). Dabei handelt es sich um Sonderleistungen für zugelassene voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen zur Anerkennung und Umsetzung zusätzlicher Aufgaben nach § 35 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes. Die Pflegeeinrichtungen sollen diese Leistungen für die Zeit von Oktober 2022 bis April 2023 an die anspruchsberechtigten Beschäftigten auszahlen. Um die Steuerbefreiung dem Grunde nach auch auf die für den Monat April 2023 im Mai 2023 gezahlten Leistungen zu erstrecken, wird der Begünstigungszeitraum in Bezug auf diese Leistungen entspr. erweitert.
2. Ertragsteuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG)
Rückwirkend ab 1.1.2022 Einführung einer Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung (lt. Marktstammdatenregister) von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien). Begünstigt sind auch Photovoltaikanlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden bis zu 15 kW je Wohn-/Geschäftseinheit
Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak). Die 100-kW (peak)-Grenze ist dabei pro Steuerpflichtigem (Stpfl.) bzw. Mitunternehmerschaft zu prüfen. Die Steuerbefreiung ist unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms.
Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften (z.B. Vermietungs-GbR) führt der Betrieb von Photovoltaikanlagen, die die begünstigten Anlagengrößen nicht überschreiten, nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte.
Beraterhinweis Umsatzsteuerlich sieht § 12 Abs. 3 UStG ab 1.1.2023 vor, dass auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschl. der Stromspeicher ein Nullsteuersatz anzuwenden ist. Der Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung entfällt damit, weil die Lieferung von Photovoltaikanlagen nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist.
Voraussetzung ist, dass die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Davon soll ausgegangen werden können, wenn installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.
3. Häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG)
§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG ermöglicht nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch den Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Dann sind die entstandenen Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, auch dann, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen ist auch ein pauschaler Abzug i.H.v. jährlich 1.260 EUR möglich. Die Pauschale ist monats- und personenbezogen zu berücksichtigen. Die gesetzliche Neuregelung gilt für nach dem 31.12.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten.
4. Homeoffice-Pauschale (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG)
Die sog. Homeoffice-Pauschale wird auf 6 EUR pro Tag angehoben und der Maximalbetrag auf 1.260 EUR pro Jahr erhöht. Üben Stpfl. verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten aus, sind sowohl die Tagespauschale als auch der Höchstbetrag auf die verschiedenen Betätigungen aufzuteilen.
Der Abzug der Tagespauschale ist neben dem Abzug von Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder regelmäßiger Arbeitsstätte nur zulässig, wenn für die betriebliche oder berufliche Betätigung dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein Abzug ist außerdem zulässig, wenn zusätzlich zu einer Auswärtstätigkeit die überwiegende Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung verrichtet wird.
Die Homeoffice-Pauschale wird durch die Werbungskostenpauschale abgedeckt und nicht zusätzlich gewährt.
Die gesetzliche Neuregelung gilt für nach dem 31.12.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten.
5. Aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten – RAP (§ 5 Abs. 5 Satz 2 EStG)
Die § 5 Abs. 5 Satz 2 EStG stellt klar, dass der Ansatz eines RAP unterbleiben kann, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme die GWG-Grenze des § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht übersteigt. Das Wahlrecht muss einheitlich ausgeübt werden. § 5 Abs. 5 Satz 2 EStG gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 enden.
6. Gebäude-AfA (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG)
Der...