a) Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
Für die Berücksichtigungsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer kam der (Nicht-) Verfügbarkeit eines außerhäuslichen Arbeitsplatzes nach der bisherigen Gesetzesfassung regelmäßig eine ausschlaggebende Bedeutung zu.
Nach der gesetzlichen Systematik unterliegen Aufwendungen betreffend das häusliche Arbeitszimmer – nach wie vor – einem grundsätzlichen Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1 EStG.
"... kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand": Von diesem Grundsatz war nach bisheriger Gesetzeslage nur dann ausnahmsweise abzuweichen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildete oder wenn dem Steuerpflichtigen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG a.F.). Abgesehen von den sog. "Mittelpunktsfällen" brachte mithin erst die mangelnde Verfügbarkeit eines anderen Arbeitsplatzes den Genuss einer steuerlichen Anerkennung mit sich. Dahinter stand die Erwägung, ein steuerlicher Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sei (nur) dann gerechtfertigt, wenn der Steuerpflichtige in Ermangelung eines anderweitigen Arbeitsplatzes zum Zwecke der Erwerbstätigkeit auf das Arbeitszimmer angewiesen sei (Gedanke der Erforderlichkeit des Arbeitszimmers).
In diesem Fall war dem Steuerpflichtigen der Abzug der entstandenen Aufwendungen
- zwar dem Grunde nach gestattet,
- vom Umfang her allerdings zunächst begrenzt auf einen Betrag i.H.v. bis zu 1.250 EUR.
Die vollständige Berücksichtigung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen unterlag der weiteren Voraussetzung, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildete.
b) Homeoffice-Pauschale
Im Hinblick auf die Gewährung der sog. Homeoffice-Pauschale kam der Verfügbarkeit eines außerhäuslichen Arbeitsplatzes demgegenüber von vornherein keinerlei Bedeutung zu.
Der Abzug war nach bisheriger Gesetzesfassung insofern bereits dann eröffnet, wenn der Steuerpflichtige seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufgesucht hat (vgl. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 4 EStG a.F.). Ob dem Steuerpflichtigen außerhalb des jeweiligen Tages, für den er die Pauschale zum Abzug brachte, ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, war ohne jegliche Relevanz.