3.1 Veranstaltung anlässlich Firmenjubiläum
Bei einer Betriebsfeier anlässlich eines Firmenjubiläums (Jubiläumsfeier) können die Zuwendungen des Arbeitgebers als Leistungen im ganz überwiegend betrieblichen Interesse steuerfrei bleiben, wenn die für Betriebsveranstaltungen geltenden Regelungen erfüllt sind. Dies kann z. B. dann gelten, wenn alle Betriebsangehörigen an der Jubiläumsfeier teilnehmen dürfen und der Freibetrag von 110 EUR pro teilnehmendem Arbeitnehmer nicht überschritten wird.
Jubiläumsgeschenke sind auf den 110-EUR-Freibetrag anzurechnen
Sachgeschenke sind – unabhängig von ihrem Wert – auf den 110-EUR-Freibetrag anzurechnen und können damit steuerfrei bleiben, wenn die gesamten Zuwendungen den Betrag von 110 EUR nicht überschreiten.
Steuerpflichtige Zuwendungen können pauschal versteuert werden
Betragen die dem einzelnen Arbeitnehmer zurechenbaren Aufwendungen mehr als 110 EUR, können die übersteigenden Aufwendungen pauschal mit 25 % versteuert werden.
Voraussetzung für die Lohnsteuerpauschalierung ist, dass die Sachzuwendung aus Anlass des Betriebsjubiläums erfolgt. Zur Abgrenzung muss geprüft werden, ob die Zuwendung auch ohne Durchführung der Betriebsveranstaltung gewährt worden wäre.
Geld- und Sachzuwendungen ohne Jubiläumsfeier
Anlässlich eines 50-jährigen Firmenjubiläums erhält jeder Arbeitnehmer neben einer Geldzuwendung von 500 EUR ein Weinpräsent im Wert von 35 EUR. Eine Jubiläumsfeier wird nicht durchgeführt.
Ergebnis: Sowohl Geldzuwendung als auch Weingeschenk rechnen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Es wird keine Feier veranstaltet, deshalb kann auch keine Betriebsveranstaltung vorliegen. Der Wert des Sachgeschenks kann nach § 37b EStG mit 30 % pauschal versteuert werden. Die Geldzuwendung ist als sonstiger Bezug nach den ELStAM des Arbeitnehmers zu versteuern.
Für Arbeitnehmer, die länger als 12 Monate in der Firma beschäftigt sind, kommt die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung in Betracht, da die Sonderzahlung insoweit eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit darstellt.
3.2 Gemeinschaftsveranstaltung zur Ehrung mehrerer Jubilare
Gemeinschaftsveranstaltungen zur Ehrung mehrerer Jubilare werden wie Betriebsveranstaltungen behandelt. Stellt die Jubiläumsfeier eine übliche Betriebsveranstaltung dar, liegt insoweit kein Arbeitslohn vor. In Betracht kommen Jubilarfeiern für Arbeitnehmer anlässlich eines runden Arbeitnehmerjubiläums (10-, 20-, 25-, 30-, 40-, 50- oder 60-jähriges Jubiläum). Es ist unschädlich, wenn neben den Jubilaren auch ein begrenzter Kreis anderer Arbeitnehmer eingeladen wird, z. B. die engeren Mitarbeiter des Jubilars.
Ein 40-, 50- oder 60-jähriges Arbeitnehmerjubiläum kann – steuerunschädlich – bis zu 5 Jahre vor der Jubiläumsdienstzeit gefeiert werden.
Nicht mehr als 2 Betriebsveranstaltungen jährlich
Pro Jahr und Arbeitnehmer kann der 110-EUR-Freibetrag max. für 2 Betriebsfeiern in Anspruch genommen werden. Hierzu zählen auch die Gemeinschaftsveranstaltungen für Jubilare und Pensionäre. Eine Ausnahme besteht nur für Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer dienstlichen Funktion an mehreren Betriebsfeiern teilnehmen, etwa Betriebsratsmitglieder oder Arbeitnehmer der Firmenleitung.
3.3 Veranstaltung zur Ehrung eines einzelnen Jubilars
Eine Feier zur Ehrung eines einzelnen Jubilars stellt keine Betriebsveranstaltung dar.
Dennoch gehören Zuwendungen des Arbeitgebers aus Anlass eines 10-, 20-, 25-, 30-, 40-, 50- oder 60-jährigen Arbeitnehmerjubiläums nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn die Aufwendungen pro teilnehmender Person nicht mehr als 110 EUR brutto betragen.
Anwendung der 110-EUR-Freigrenze für betriebliche Veranstaltungen
Übersteigen die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten je teilnehmender Person 110 EUR brutto (Freigrenze), erhöhen sie in vollem Umfang den steuerpflichtigen Arbeitslohn des geehrten Arbeitnehmers.
Weiterhin 110-EUR-Freigrenze für betriebliche Feier für einzelne Arbeitnehmer
Für Feiern zur Ehrung oder Verabschiedung eines einzelnen Arbeitnehmers sowie anlässlich eines runden Arbeitnehmergeburtstags kann der für Betriebsveranstaltungen geltende 110-EUR-Freibetrag nicht in Anspruch genommen werden. Für solche den Betriebsveranstaltungen ähnlichen Feiern fehlt es an einer entsprechenden gesetzlichen Regelung. Insoweit bleibt es bei der bisherigen 110-EUR-Freigrenze, nach der übliche Sachzuwendungen bis zu diesem Betrag steuerfrei bleiben können.
Die Regelungen der Lohnsteuer-Richtlinien sind auch für Zeiträume ab 2015 weiterhin anzuwenden. Bei Überschreiten der 110-EUR-...