2.1 Größe
Die Größe richtet sich gemäß § 62 Abs. 1 BetrVG ausschließlich nach der Zahl der Jugendlichen (Arbeitnehmer unter 18 Jahre) und Auszubildenden, die in einem Betrieb in der Regel beschäftigt werden. Alle übrigen Arbeitnehmer des Betriebs sind irrelevant.
Das Gesetz schreibt als Mindestzahl für die Wahl einer JAV 5 Jugendliche oder Auszubildende vor. Wird diese Zahl in einem Betrieb nicht "in der Regel" erreicht, ist keine entsprechende Vertretung zu wählen, eine bereits vorhandene Vertretung verliert ihr Amt, wenn die Zahl der maßgeblichen Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend unter 5 sinkt. Bleibt es bei mindestens 5 Jugendlichen und Auszubildenden, hat eine Änderung der Zahl der maßgeblichen Arbeitnehmer nach der Wahl der JAV keine Auswirkungen auf diese. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, der bei erheblicher Veränderung der Belegschaftsstärke eine Neuwahl des Betriebsrates vorschreibt, findet auf die JAV keine Anwendung.
Stichtag für die Größe der JAV ist grundsätzlich der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens. Nach der Zahl der an diesem Tag im Betrieb vorhandenen Jugendlichen und Auszubildenden richtet sich, aus wie vielen Mitgliedern die zu wählende JAV besteht.
Wird eine JAV vorzeitig neu gewählt, richtet sich ihre Größe nicht nach der der bisherigen JAV, sondern nach der Zahl der bei Erlass des Wahlausschreibens zu dieser vorgezogenen Neuwahl im Betrieb beschäftigten Jugendlichen und Auszubildenden.
Zahlenstaffel
Die Größe der JAV bestimmt sich nach § 62 Abs. 1 BetrVG wie folgt:
5 – 20 wahlberechtigte AN: |
1 Mitglied |
21 – 50 wahlberechtigte AN: |
3 Mitglieder |
51 – 150 wahlberechtigte AN: |
5 Mitglieder |
151 – 300 wahlberechtigte AN: |
7 Mitglieder |
301 – 500 wahlberechtigte AN: |
9 Mitglieder |
501 – 700 wahlberechtigte AN: |
11 Mitglieder |
701 – 1.000 wahlberechtigte AN: |
13 Mitglieder |
mehr als 1.000 wahlberechtigte AN: |
15 Mitglieder |
2.2 Zusammensetzung
Damit sichergestellt ist, dass die JAV möglichst alle im Betrieb ausgeübten Beschäftigungsarten und Ausbildungsberufe mit ihrem jeweiligen speziellen Know-how umfasst, soll sie sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten und Ausbildungsberufe zusammensetzen.
Bereits bei Einreichung der Wahlvorschläge soll auf die Zusammensetzung geachtet werden. Ein Verstoß hiergegen hat allerdings keine Konsequenzen.
Zwingend erforderlich ist, dass das bei den Jugendlichen und Auszubildenden in der Minderheit befindliche Geschlecht seinem zahlenmäßigen Verhältnis entsprechend in der JAV repräsentiert ist. Dies folgt aus § 62 Abs. 3 BetrVG. Dieser Minderheitenschutz greift jedoch nicht, wenn die JAV aus weniger als 3 Mitgliedern besteht. Das sog. dritte Geschlecht gehört nach der überwiegenden Meinung in der Literatur nicht zum Minderheitengeschlecht und ist daher auch nicht besonders zu berücksichtigen. Eine gesetzliche Regelung dazu gibt es bisher nicht, ebenso wenig Rechtsprechung.
Die Verteilung der Sitze in der JAV nach Geschlechtern ist im Einzelnen in der Wahlordnung geregelt. Sie sieht ein 2-stufiges Verfahren vor: Zunächst ist die Zahl der Mindestsitze des Minderheitengeschlechts gemäß § 38 i. V. m. § 5 WO BetrVG 2001 zu ermitteln, danach wird in der 2. Stufe das Minderheitengeschlecht bei der Verteilung der Sitze bevorrechtigt behandelt. Dieses Verfahren ist insgesamt sehr kompliziert und aufwendig. Eine detaillierte Darstellung der Sitzverteilung findet sich in der Kommentierung zu § 62 BetrVG.
Der Vorsitzende des Betriebsrats oder ein anderes, vom Betriebsrat damit beauftragtes Mitglied hat das Recht, an allen Sitzungen der JAV teilzunehmen. Allerdings hat er kein Stimmrecht und gehört der JAV auch nicht an, es sei denn, er ist gleichzeitig gewähltes Mitglied der JAV.