3.1 Allgemeine Grundsätze
Die Grundsätze der Wahl zur JAV sind in § 63 BetrVG geregelt, der durch §§ 38 ff. WO BetrVG 2001 ergänzt wird. Die Regelung ist zwingendes Recht, sie kann weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung abbedungen werden. Siehe hierzu auch den Beitrag Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung mit allen Wahlformularen für das vereinfachte und das normale, bzw. Regelwahlverfahren.
Die Wahl zur JAV ist geheim und unmittelbar. Darüber hinaus gelten die allgemeinen Grundsätze der freien und gleichen Wahl.
3.2 Verhältniswahl
Grundsätzlich erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Es gelten dieselben Grundsätze wie bei der Wahl des Betriebsrats.
Bei der Verhältniswahl kann der Wahlberechtigte nur eine Liste wählen. Die Wahl einzelner, konkreter Bewerber ist nicht möglich.
Die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Listen erfolgt nach dem sogenannten d'Hondt'schen Höchstzahlensystem. Aus den eingereichten Listen sind entsprechend den erreichten Höchstzahlen die Bewerber in der Reihenfolge gewählt, in der sie auf der Liste stehen. Bei der Sitzverteilung ist die gesetzlich vorgeschriebene Sitzzahl für das in der Minderheit befindliche Geschlecht zu beachten.
3.3 Mehrheitswahl
Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden oder ist die JAV im sog. vereinfachten Wahlverfahren gemäß § 63 Abs. 4 BetrVG zu wählen (in Betrieben mit 5 – 100 wahlberechtigten Jugendlichen und Auszubildenden), findet die Wahl ausnahmsweise als Mehrheitswahl statt. Dabei kann jeder Wahlberechtigte einzelne Bewerber wählen. Die zu besetzenden Sitze in der JAV werden unter den Wahlbewerbern entsprechend ihrer jeweils erreichten Stimmenzahl vergeben. Die Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, erhalten grundsätzlich einen Sitz. Allerdings ist auch hier bei der Sitzverteilung der Schutz des Minderheitengeschlechts zu berücksichtigen.
In Betrieben mit lediglich 5 – 100 Jugendlichen und Auszubildenden hat die Wahl zwingend im sog. vereinfachten Wahlverfahren zu erfolgen. Dieser Schwellenwert ist durch das BRModG von bisher 50 auf 100 Wahlberechtigte erhöht worden. Es gilt nach wie vor die Regelung des § 14a BetrVG entsprechend. Die Wahl im vereinfachten Verfahren erfolgt immer nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. In Betrieben mit 101 – 200 der zur JAV Wahlberechtigten können Arbeitgeber und Wahlvorstand vereinbaren, dass die Wahl im vereinfachten Verfahren durchgeführt wird.
Zu den Wahlverfahren an sich ebenso wie zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen findet sich eine ausführliche Darstellung in der Kommentierung zu § 63 BetrVG.
3.4 Wahlverfahren
Die Wahl zur JAV erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen gemäß § 39 WO BetrVG. Vorschlagsberechtigt sind diejenigen, die im Betrieb zur JAV auch wahlberechtigt sind sowie die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften. Die Einzelheiten sind in § 63 Abs. 2 i. V. m. § 14 BetrVG geregelt.
Auch für das Wahlverfahren selbst gelten die Regelungen des § 14 BetrVG in Verbindung mit den entsprechenden Vorschriften der Wahlordnung. Die Wahl erfolgt in folgenden Schritten:
3.4.1 Bestellung des Wahlvorstandes
Am Anfang jeder Wahl zur JAV steht die Bestellung des Wahlvorstands, dem alle Aufgaben bei der Durchführung der Wahl obliegen. Die Bestellung erfolgt grundsätzlich durch den Betriebsrat, nicht die bisherige JAV. Der Betriebsrat ist verpflichtet, den Wahlvorstand spätestens 8 Wochen vor Ablauf der Amtszeit der amtierenden JAV zu bestellen. Er hat auch den Vorsitzenden zu bestimmen. Die Größe des Wahlvorstands ist gesetzlich nicht geregelt. Vorgeschrieben ist lediglich, dass der Wahlvorstand aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern, mindestens jedoch 3 bestehen muss. Alles Weitere liegt im Ermessen des Betriebsrats. Dem Wahlvorstand angehören dürfen nicht nur Jugendliche und Auszubildende, sondern auch sonstige Arbeitnehmer des Betriebs. Die Mitglieder des Wahlvorstands genießen besonderen Kündigungsschutz, der durch das BRModG noch ausgeweitet worden ist.
3.4.2 Erlass des Wahlausschreibens
Der Wahlvorstand muss das Wahlausschreiben spätestens 6 Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlassen. Mit dem Erlass des Wahlausschreibens gilt die Wahl der JAV als eingeleitet. Der Inhalt des Wahlausschreibens ist in § 3 Abs. 2 WO BetrVG 2001 vorgegeben, der über § 38 WO BetrVG 2001 auch auf die Wahl der JAV anzuwenden ist. Eine Abschrift oder ein Abdruck des Wahlausschreibens müssen am Tag seines Erlasses an einer oder mehreren, für die Wahlberechtigten zugänglichen Stelle im Betrieb ausgehängt werden und in gut lesbarem Zustand bis zum letzten Tag der Stimmabgabe erhalten werden. Dies gilt auch für einen Abdruck der Wählerliste und der Wahlordnung.
3.4.3 Aufstellung der Wählerliste
Zu den wichtigsten Aufgaben des Wahlvorstandes gehört die Aufstellung der Wählerliste. Auf dieser sind – für jede Wahl zur JAV neu – die jeweils aktuellen Wahlberechtigten nach Geschlecht getrennt aufzulisten. Die Wählerliste ist formelle Grundlage für die Ausübung de...