Zusammenfassung
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ist die Vertretung der Jugendlichen unter 18 Jahren und der zur Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildende, Praktikanten, Werkstudenten) in einem Betrieb oder einer Behörde. Sie arbeitet eng mit dem Betriebsrat bzw. der Personalvertretung zusammen und wirkt auf die Berücksichtigung der Belange der Jugendlichen unter 18 Jahren und der zur Berufsausbildung Beschäftigten hin.
Arbeitsrecht
1 Wahl
In Betrieben mit Betriebsrat und mit in der Regel mindestens 5 Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, unabhängig von ihrem Alter, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt.
Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 BetrVG genannten Arbeitnehmer (obwohl die über 18-Jährigen auch zum Betriebsrat wahlberechtigt sind), wählbar sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer des Betriebs, die am Wahltag das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Damit können auch Minderjährige in die JAV gewählt werden, der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf es dazu nicht.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit sind bei der JAV – anders als beim Betriebsrat – grundsätzlich nicht von einer bestimmten Betriebszugehörigkeit abhängig. Allerdings muss der Jugendliche oder zu seiner Ausbildung Beschäftigte Arbeitnehmer des Betriebs sein.
Zu den zur Berufsausbildung Beschäftigten, die unter diesen Voraussetzungen wahlberechtigt und wählbar sind, zählen neben den Auszubildenden grundsätzlich auch Praktikanten und Werkstudenten, vorausgesetzt, sie sind tatsächlich auf gewisse Dauer im Betrieb tätig und erhalten die einem Auszubildenden vergleichbaren, vertieften Einblicke in den Betrieb und dessen Ablauf. Auch für sie gilt: Sie müssen in den Betrieb eingegliedert sein. Praktikanten und Werkstudenten, die dagegen lediglich nur sehr kurze Zeit, z. B. zur Absolvierung eines schulischen Betriebspraktikums für eine Woche, einen nur allgemeinen Einblick ins Arbeitsleben erhalten, um sich bei ihrer Berufswahl besser orientieren zu können, sind in aller Regel nicht in den Betrieb eingegliedert und daher nicht wahlberechtigt. Sogenannte Betriebspraktika für Schüler stellen nach der Rechtsprechung keine Berufsausbildung i. S. d. §§ 60 ff. BetrVG dar, die teilnehmenden Schüler sind nicht wahlberechtigt. Gleiches gilt für Werkstudenten, die, etwa zur Anfertigung einer Studien-, Diplom- oder Doktorarbeit, nur Einblicke in einen kleinen Teilbereich des Betriebs bekommen und nicht am betrieblichen Leben insgesamt teilnehmen. Etwas anderes gilt dagegen für Studierende, die im Rahmen sog. dualer Studiengänge sowohl mit einer (Fachhoch-)Schule als auch mit einem Unternehmen Verträge abschließen, wonach ein Wechsel zwischen Studien- und Ausbildungszeiten im Unternehmen vorgesehen ist. Sie erhalten nicht nur einen allgemeinen Überblick über die betriebliche Tätigkeit, sondern fundierte Einblicke in die unternehmerische Praxis, sodass sie als wahlberechtigt anzusehen sind.
Wählbar ist nicht, wer aufgrund strafrechtlicher Verurteilung die Fähigkeit verloren hat, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen und wer bereits Mitglied des Betriebsrats ist.
Die Größe der Jugendvertretung ist je nach der Zahl der beschäftigten Wahlberechtigten gestaffelt (ein Vertreter bei 5–20 Wahlberechtigten, 3 Vertreter bei 21–50 Wahlberechtigten, 5 bei 51–150, 7 bei 151–300 usw.). Die Geschlechter müssen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein, wenn die JAV aus mindestens 3 Mitgliedern besteht. Die regelmäßigen Wahlen zur Jugend- und Auszubildendenvertretung finden alle 2 Jahre in der Zeit vom 1.10. bis zum 30.11. statt. Die nächste Wahl findet ab Oktober 2024 statt.
2 Aufgaben und Rechte
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat die besonderen Interessen der wahlberechtigten Arbeitnehmer gegenüber dem Betriebsrat (nicht gegenüber dem Arbeitgeber) wahrzunehmen und so dafür zu sorgen, dass deren Belange in der Betriebsratsarbeit angemessen berücksichtigt werden. Sie hat folgende allgemeine Aufgaben:
- Maßnahmen, die den Interessen der zur Jugend- und Auszubildendenvertretung Wahlberechtigten dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung und der Übernahme der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten in ein Arbeitsverhältnis, beim Betriebsrat zu beantragen;
- Maßnahmen zur Durchsetzung der Gleichstellung von Männern und Frauen, die zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigt sind, beim Betriebsrat zu beantragen;
- darüber zu wachen, dass die zugunsten der zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigten Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Veror...