Rz. 25
§ 12a Abs. 2 Satz 1 stellt ausdrücklich klar, dass der Versicherungsschutz zugunsten des Spenders bereits für alle Gesundheitsschäden besteht, welche als Folge einer erforderlichen Voruntersuchungen auftreten.
Rz. 26
Wortlaut und Gesetzeszweck, einen Anreiz für die Organspende zu schaffen, umfassen auch die sog. isolierte Voruntersuchung, bei welcher es nachfolgend nicht zu einer Organspende kommt. Bei einer Organspende lässt sich ohne Voruntersuchung nicht feststellen, ob eine Verträglichkeit des Gewebes besteht, die Blutgruppe übereinstimmt oder bestimmte Immunparameter des Spenders eine Organspende an einen bestimmten Empfänger ermöglichen oder ausschließen. Unerheblich ist auch, aus welchem Grund die Organspende unterbleibt. Selbst missbilligenswerte Motive führen nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes. Die Grenze wird jedoch in dem allem Recht innewohnende Grundsatz des Rechtsmissbrauchs zu sehen sein.
Etwaige Gesundheitsfolgeschäden aus einer Voruntersuchung sind versichert, wenn:
- die Voruntersuchung ergibt, dass die Immunparameter des Empfängers einer Nierenspende entgegenstehen, weshalb diese unterbleibt,
- der in Aussicht genommene Empfänger verstirbt, bevor die Organspende durchgeführt werden konnte,
- bei der Voruntersuchung festgestellt wird, dass der Gesundheitszustand des (beabsichtigten) Spenders eine Spende nicht zulässt, weil die eigene Nierenfunktion des Spenders eingeschränkt ist,
- der Spender "kalte Füße" bekommt und sich nach einer Voruntersuchung entschließt, doch keine Spende durchzuführen,
- der Bruder sich entschließt, nach Voruntersuchung, die erforderliche Nierenspende nicht durchzuführen, weil er schneller Alleinerbe nach seinen Eltern wird.
Rechtsmissbräuchlich wohl:
- Ein, wie ihm selbst bekannt ist, tödlich erkrankter Spender, entschließt sich zu Voruntersuchungen für eine Organspende – ohne den bekundeten Willen die Spende jemals durchzuführen –, um den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung für die Hinterbliebenen nach seinem vorherzusehenden Versterben zu erlangen.
Rz. 27
Die dargestellten Grundsätze für Voruntersuchungen gelten auch für Gesundheitsschäden, welche in ursächlichem Zusammenhang mit erforderlichen Nachsorgemaßnahmen oder sog. isolierten Nachsorgemaßnahmen, ohne dass eine Organspende durchgeführt wurde, stehen. Weil schon die eben genannte Versicherung der Voruntersuchung nicht von einer späteren Spendenleistung abhängt, ist dies auch bei erforderlichen Nachsorgemaßnahmen vom Gesetzeszweck gedeckt. (vgl. auch Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 12a Rz. 10; wohl auch: Brandenburg, in: Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, § 12a Rz. 23).
Etwaige Gesundheitsfolgeschäden aus einer Nachsorgemaßnahme sind versichert wenn:
- nach der Organentnahme erfolgen regelmäßige Nierenfunktionskontrollen der verbliebenen Niere des Spenders,
- ein Medikamentenspiegel erhöht die Aussicht auf eine erfolgreiche Organspende erhöht und die Senkung des Medikamentenspiegels als Nachsorgemaßnahme erfolgt. Etwaige Nebenwirkungen des Medikamentes sind bereits nach § 12a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 als Gesundheitsfolgeschäden erfasst.