Rz. 44
Nach Abs. 2 besteht ein Rechtsanspruch auf Übergangsleistungen dem Grunde nach. Der Wortlaut der Verordnung lässt jedoch offen, ob die Übergangsleistungen als einmaliger Betrag oder als monatlich wiederkehrende Leistungen und in welcher Höhe diese gewährt werden. Es wird lediglich die Dauer von 5 Jahren als Höchstdauer und die Vollrente als Höchstbetrag normiert. Beim maßgeblichen Höchstbetrag sind die gesetzlich nach § 95 SGB VII vorgesehenen Anpassungen zu berücksichtigen. Hingegen steht die Entscheidung über die Art, die Dauer und die Höhe der Leistungen im pflichtgemäßen Ermessen des Unfallversicherungsträgers (BSG, Urteil v. 28.2.1980, 8a RU 66/78; Urteil v. 4.12.2001, B 2 U 6/01 R).
Rz. 45
Die Übergangsleistungen sind von dem Zeitpunkt an zu berechnen, in dem alle Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 vorliegen. Dies ist i. d. R. der Tag nach der Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit. Ob der Betreffende bereits eine neue Tätigkeit aufgenommen hat, ist unerheblich. Sie wird maximal für 5 Jahre gewährt. Diese Frist verlängert sich nicht, falls andere Sozialleistungen anzurechnen sind, oder falls die Anrechnung zum völligen Wegfall führt.
Rz. 46
Nach Abs. 2 Satz 1 wird die Übergangsleistung als einmaliger Betrag maximal i. H. d. Vollrente oder als monatlich wiederkehrende Zahlungen i. H. v. maximal einem Zwölftel der Vollrente geleistet. Auch die damit verbundenen Entscheidungen stehen im pflichtgemäßen Ermessen des Unfallversicherungsträgers. Ein oder auch mehrere Wechsel von der einen zur anderen Zahlungsart sind zulässig, soweit der Höchstbetrag i. H. d. Vollrente dadurch nicht überschritten wird.
Rz. 47
Der Unfallversicherungsträger hat bei seiner Ermessensentscheidung tatsächliche Gesichtspunkte, die für die eine oder die andere Art der Zahlung der Übergangsleistungen sprechen, zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere die Art und der Umfang der auszugleichenden Nachteile sowie Gesichtspunkte, die auf einen einmaligen Ausgleichsbedarf hindeuten (z. B. Investition, die ein Unternehmer für den Aufbau einer neuen Erwerbstätigkeit verwenden will) oder aber für einen fortbestehenden Ausgleichsbedarf sprechen (z. B. Minderverdienst eines abhängig Beschäftigten; zunächst noch nicht überschaubarer Ausgleichsbedarf eines in einer Umschulungsmaßnahme befindlichen Betroffenen). Die Ermittlung der auszugleichenden Nachteile unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung (BSG, Urteil v. 4.7.1995, 2 RU 1/94; Urteil v. 23.6.1983, 2 RU 57/82). Erst die daran anknüpfende Ermessensentscheidung ist gerichtlich allein auf Ermessensfehler zu überprüfen (BSG, Urteil v. 5.2.2008, B 2 U 18/06 R).
Rz. 48
Die Höhe der monatlichen Zahlungen hat nicht die Funktion, über den gesamten 5-Jahres-Zeitraum den Minderverdienst und die wirtschaftlichen Nachteile in voller Höhe auszugleichen. Wie die Bezeichnung als "Übergangsleistung" bereits verdeutlicht, soll diese Leistung den Übergang in eine durch die Tätigkeitsaufgabe hervorgerufene schlechtere wirtschaftliche Situation abfedern. Dementsprechend ist es gängige Verwaltungspraxis, die Übergangsleistungen degressiv zu staffeln, indem der Ausgleich des Minderverdienstes von Jahr zu Jahr um ein Fünftel gekürzt wird (im 1. Jahr 5/5, im 2. Jahr 4/5, im 3. Jahr 3/5, im 4. Jahr 2/5 und im 5. Jahr 1/5). Die Rechtsprechung (BSG, Urteil v. 11.10.1973, 8/7 RU 51/72; Urteil v. 4.12.2001, B 2 U 6/01 R) hat dies akzeptiert, soweit nicht besondere Umstände im Einzelfall zu Ermessenserwägungen Anlass geben, von dieser Praxis abzuweichen. Die jeweiligen Ermessensgesichtspunkte müssen in der Begründung des Bescheides, jedenfalls in der Begründung des Widerspruchsbescheides genannt werden. Ermessensausübung ohne Wiedergabe im Bescheid und/oder im Widerspruchsbescheid reicht nicht!