0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist seit dem 1.1.1997 in Kraft. Sie wurde geändert durch die Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung v. 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785), die Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) und die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) mit Wirkung zum 8.11.2006. Die Änderungen betrafen Zuständigkeiten der Bundesministerien. Durch Art. 7 Nr. 15 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.7.2020 geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Inhaltlich entspricht § 100 der Vorgängervorschrift des § 620 RVO und im Wesentlichen § 120 SGB VI. Die Vorschrift ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, durch Rechtsverordnung Ausführungsbestimmungen zu § 99 zu erlassen. Die Ermächtigung ermöglicht es, die durch die Beauftragung der Deutschen Post AG notwendige Abgrenzung der Aufgaben- und Verantwortungsbereiche, wie sie in § 99 nur grob vorgegeben sind, zu konkretisieren. Da das Bundesministerium der Finanzen inzwischen keine Aufsichtszuständigkeit im Rentenzahlverfahren innehat, wurde die Regelung zur Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen gestrichen. Der Bundesrat muss zustimmen. Mit der seit dem 1.1.2005 geltenden Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den Renten Service der Deutschen Post AG – Renten Service Verordnung (RentSV) – v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) hat die Bundesregierung von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Die Ermächtigung umfasst die Festlegung und Verteilung der Aufgaben und Pflichten des Unfallversicherungsträgers und der Deutschen Post AG im Rahmen der Auszahlung und Anpassung von Geldleistungen.
2.1 Konkretisierung der Aufgaben der Deutschen Post AG
Rz. 4
Nr. 1 betrifft die Konkretisierung der Aufgaben der Deutschen Post AG, die nach dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht (§ 620 Abs. 1 Satz 2 RVO) im Wege einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift geregelt sind. Die Deutsche Post AG hat hierfür ihren sog. Renten Service eingerichtet. Zu dessen Aufgaben gehört unter anderem die Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen durch die Auswertung der Sterbefallmitteilungen der Meldebehörden (§ 101a SGB X). Entsprechendes gilt für die im Rahmen von § 60 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I auf Auslandsrenten beschränkte Einholung von Lebensbescheinigungen. Ebenso kann die Deutsche Post AG mit der Einstellung laufender Zahlungen und der Rückforderung von Überzahlungen sowie der Aufbereitung statistischen Materials im Zusammenhang mit den Zahlungen beauftragt werden.
2.2 Höhe und Fälligkeit der Vorschüsse
Rz. 5
Nr. 2 ermöglicht im Hinblick auf das Finanzvolumen der Vorschüsse, die die Träger der Unfallversicherung der Deutschen Post AG für die Auszahlung der Geldleistungen nach § 99 Abs. 5 zur Verfügung zu stellen haben, eine nähere Bestimmung über Höhe und Fälligkeit der Vorschusszahlungen. Hierzu gehört insbesondere die Bestimmung des Volumens des erforderlichen Vorschusses (§ 29 RentSV).
2.3 Höhe der Vergütung der Deutschen Post AG
Rz. 6
Nr. 3 betrifft die Regelung der Vergütung und der entsprechend zu zahlenden Vorschüsse, die die Deutsche Post AG für ihre Tätigkeit nach § 99 Abs. 6 erhält. § 33 RentSV enthält hierzu eine zulässige Fallpauschale für jede Überweisung differenziert nach Inlands- und Auslandszahlungen. Mit dieser Pauschale sind sämtliche im Normalfall auftretenden Aufwendungen der Post AG einschließlich einer einmal jährlichen Anpassung abgegolten (§ 33 Abs. 4 RentSV). Sondertatbestände können nach § 34 RentSV extra vergütet werden. Die ab 1.7.2020 geltende Fassung der Nr. 3 stellt klar, dass die Höhe der Vergütung der Deutschen Post AG nicht unmittelbar durch Verordnung festgelegt wird, sondern diese lediglich ein Verfahren vorgeben soll, mit dem die Vergütungshöhe bestimmt wird (z. B. durch Vereinbarung zwischen Unfallversicherungsträgern und Deutscher Post AG – BT-Drs. 19/17586 S. 108).
2.4 Renten Service Verordnung (RentSV)
Rz. 7
Mit der RentSV hat die Bundesregierung von der Ermächtigung in § 120 SGB VI Gebrauch gemacht. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 RentSV wird der Anwendungsbereich auch auf die gesetzliche Unfallversicherung (§ 99) erstreckt. Die RentSV geht zurück auf die Postrentendienstverordnung v. 28.7.1994 (BGBl. I S. 1867) und wurde im Wesentlichen in die heutige Fassung gebracht durch Art. 44 des Gesetzes v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242).