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Jung, SGB VII § 101 Ausschluss oder Minderung von Leistungen / 2 Rechtspraxis

Hans-Peter Jung
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2.1 Leistungsausschluss bei vorsätzlicher Tötung (Abs. 1)

 

Rz. 4

Die praktische Bedeutung des Leistungsausschlusses nach Abs. 1 ist auch nach der Neufassung der Vorgängervorschrift durch das SGB VII gering. Betroffene können nur Hinterbliebene sein, die sonst einen Anspruch nach §§ 63 ff. hätten. Bei vorsätzlichen Tötungsdelikten dieser Personen fehlt es regelmäßig an dem notwendigen inneren Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit des Versicherten bzw. des Opfers (Ricke, in: BeckOGK, SGB VII, § 101 Rz. 4, und Ricke/Kellner, in: BeckOGK, SGB VII, § 8 Rz. 167), da die persönliche Motivation des Täters den betrieblichen Zusammenhang regelmäßig überlagert und entfallen lässt mit der Folge, dass bereits kein Versicherungsfall vorliegt (BSG, Urteil v. 18.6.2013, B 2 U 10/12 R). Ein Arbeitsunfall als Versicherungsfall liegt nur dann vor, wenn dem betrieblichen Bereich zuzuordnende Verhältnisse den Angriff erst ermöglichen oder wesentlich begünstigt haben (Reyels, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 101 Rz. 17, mit Hinweis auf BSG, Urteil v. 19.3.1996, 2 RU 19/95).

Es kommt wesentlich auf die Umstände des Einzelfalls an. Möglich sind Fälle, in denen Familienangehörige zusammenarbeiten und die Tötung anlässlich eines Streits über betriebliche Belange geschieht (Hauck/Freund, SGB VII, § 101 Rz. 3) oder wenn die Tötung erst durch bestimmte betriebliche Umstände möglich wird (BSG, a. a. O.: Sprengstoffanschlag auf die Ehefrau durch eine Briefbombe in der von ihr zu öffnenden Geschäftspost; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 2.4.1998, L 6 U 36/96: Tötung auf dem Weg zur Arbeit, wenn der Arbeitsweg der wesentliche Umstand war, die Tat zu ermöglichen oder wesentlich zu fördern).

 

Rz. 5

Für den Fall, dass die Aufklärung des Sachverhalts nicht möglich ist, liegt die objektive Beweislast für das Vorliegen der die Leistung ausschließenden Ta...

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