Rz. 1

Die Vorschrift trat am 1.1.1997 in Kraft. Die RVO enthielt in § 637 eine entsprechende Regelung, die durch den neu gefassten § 105 erweitert wurde. Für Versicherungsfälle, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben, gilt gemäß §§ 212, 214 weiterhin § 637 RVO.

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