Rz. 7
Bei der die Zivilgerichte bindenden Entscheidung kann es sich um eine Verwaltungsentscheidung oder ein Anerkenntnis des zuständigen Unfallversicherungsträgers, um einen Vergleichsvertrag oder eine Entscheidung des Sozialgerichts handeln (Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 108 Rz. 4). Die Entscheidung muss im Verhältnis Unfallversicherungsträger – Verletzter (oder Hinterbliebene) ergangen sein. Entscheidungen in anderen Verfahren reichen nicht aus, wie sich aus der Formulierung "nach diesem Buch" ergibt. Ob es sich bei der unanfechtbaren Entscheidung in einem Erstattungsstreit zwischen dem Unfallversicherungsträger und einer Krankenkasse um eine Entscheidung "nach diesem Buch oder nach dem Sozialgerichtsgesetz" handelt, ist in der Literatur umstritten (dagegen: Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 108 Rz. 4; Krasney, in: Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, § 108 Rz. 8). Nach Sinn und Zweck des § 108 wird es nach anderer Auffassung dann für geboten erachtet, auch in solchen Verfahren die Bindungswirkung zu bejahen, wenn der Verletzte zu diesem Verfahren beigeladen wurde, sodass die Entscheidung auch ihm gegenüber gilt (Lauterbach/Dahm, SGB VII, § 108 Rz. 5; Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 108 Rz. 2). Der BGH (Beschluss v. 20.12.2005, VI ZB 78/04) hat entschieden, in einem Rechtsstreit zwischen dem Sozialversicherungsträger des Geschädigten und dem Haftpflichtversicherer des Schädigers über einen Anspruch aus einem Teilungsabkommen sei § 108 nicht analog anzuwenden. Streitgegenstand seien nicht unmittelbare Schadensersatzansprüche, sondern die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Anwendung des Teilungsabkommens erfüllt seien.
Rz. 8
Es muss nicht zwingend eine Entscheidung eines Sozialgerichts erwirkt werden, um die Bindungswirkung zu erzeugen. Es reicht auch eine für die Betroffenen unanfechtbare Entscheidung des Unfallversicherungsträgers aus. Unanfechtbar sind solche Entscheidungen, gegen die es keine Rechtsbehelfe mehr gibt und die deshalb nach § 77 SGG bestandskräftig geworden sind. Sozialgerichtliche Entscheidungen müssen rechtskräftig nach § 141 SGG. Rechtskraft tritt ein, wenn ein Rechtsmittel, Berufung, Revision oder Beschwerde, dagegen nicht gegeben ist, sonst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist oder mit Rechtskraft der über das Rechtsmittel ergehenden Entscheidung. Vergleiche und Anerkenntnisse müssen nach § 101 SGG wirksam geworden sein (Grüner, in: LPK-SGB VII, § 108 Rz. 3). Die Möglichkeit eines Antrags nach § 44 SGB X schließt die Bestandskraft nicht aus (Krasney, NZS 2004 S. 71 mit Hinweis auf BGH, Urteil v. 4.4.1995, VI ZR 327/93). Die nach §§ 104 bis 107 privilegierten Schädiger werden nicht immer an den Verfahren zwischen Unfallversicherungsträger und Verletztem beteiligt. Zwar kann eine solche Entscheidung grundsätzlich auch unbeteiligte Dritte binden (Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 108 Rz. 4). Die Bindungswirkung der Vorschrift entfällt jedoch für die Dritten, die entgegen § 12 SGB X nicht am Verfahren beteiligt waren (BGH, Urteil v. 4.4.1995, VI ZR 327/93).
Rz. 9
Regelmäßig wird sich für das Zivilgericht an dieser Stelle die Frage der Aussetzung nach Abs. 2 stellen. Eine Aussetzung ist nicht erforderlich, wenn die Entscheidung trotz fehlender Beteiligung des Schädigers nach § 12 SGB X diesem gegenüber bindend und damit auch für ihn unanfechtbar geworden ist. Das ist dann der Fall, wenn die Verwaltungsentscheidung ihn nicht beschwert oder wenn er ausdrücklich auf eine Beteiligung am Verfahren verzichtet hat (Krasney, NZS 2004 S. 71).
Rz. 10
Eine Beschwer für den Schädiger ist nur dann denkbar, wenn der Unfallversicherungsträger das Vorliegen eines Versicherungsfalls verneint oder einen Wegeunfall annimmt. Ist die Verwaltungsentscheidung für den Schädiger günstig, weil sie einen die Haftungsbeschränkung begründenden Versicherungsfall annimmt, genügt die Unanfechtbarkeit gegenüber dem verletzten Versicherten, um auch die Bindungswirkung ihm gegenüber zu bewirken (BAG, Urteil v. 28.11.2019, 8 AZR 35/19; BGH, Urteil v. 17.6.2008, VI ZR 257/06; Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 108 Rz. 4). Dass die Annahme des Versicherungsfalls dem Unfallversicherungsträger die Möglichkeit des Regresses nach § 110 gibt, stellt ebenfalls keine Beschwer dar, weil der Anspruch strengeren Voraussetzungen unterliegt und nicht höher sein kann als der ausgeschlossene zivilrechtliche Anspruch (zustimmend Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 108 Rz. 2a).
Rz. 11
Belastet den Schädiger die Verwaltungsentscheidung, weil seine Privilegierung abgelehnt wird, entsteht für ihn die Bindungswirkung nur dann, wenn er am Verfahren nach § 12 Abs. 2 SGB X beteiligt und ggf. im Gerichtsverfahren gemäß § 75 Abs. 2 SGG notwendig beigeladen worden ist oder aufgrund eines Antrags nach § 109 selbst ein Verfahren betrieben hat. Fehlt es an einer solchen Beteiligung, tritt die Bindungswirkung der Vorschrift nur dann ein, wenn der Betroffene ausdrücklich auf seine Beteiligung am Verfahren verzichtet hat und so zum Ausdruck gebracht hat,...