Rz. 16
Zur versicherten Heilbehandlung gehören alle Maßnahmen nach § 27 (vgl. BSG, Urteil v. 24.6.1981, 2 RU 87/80). Erfasst sind daher diagnostische Eingriffe (BSG, Urteil v. 27.6.1982, 2 RU 20/78) und ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen, gleich ob diese ambulant oder stationär in einem Krankenhaus oder einer Spezialeinrichtung erfolgen, weiterhin vom Arzt angeordnete und überwachte Maßnahmen wie z. B. Massagen oder psychotherapeutische Behandlung (Sturz von einer Liege nach psychotherapeutischer Behandlung: BSG, Urteil v. 24.6.1981, 2 RU 87/80). Selbst ein ärztlich angeordneter Spaziergang erfüllt den Begriff der Heilbehandlung nach § 11 (vgl. LSG Hamburg, Urteil v. 3.10.1974, III VBf 25/74). Zu ergänzenden Leistungen nach § 39, z. B. Erholungsaufenthalte für schwer Verletzte oder Reha-Sport und Funktionstraining nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX, vgl. auch Keller, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 11 Rz. 7; Rapp, in: LPK-SGB VII, § 11 Rz. 4. Die Behandlung kann eine berufsgenossenschaftliche, kassenärztliche oder privat veranlasste sein. Sie bedarf im Gegensatz zu § 11 Abs. 1 Nr. 3 gerade keiner Anordnung (BSG, Urteil v. 24.6.1981, 2 RU 87/80). Sie muss aber von dem Standpunkt des Versicherten aus bei verständiger Betrachtung geeignet sein, der Beseitigung oder Besserung von durch den Arbeitsunfall verursachten Gesundheitsstörungen zu dienen. Dies ist bei einem Sturz vom Balkon infolge Frischluftgenusses durch das BSG verneint worden (Urteil v. 22.1.1976, 2 RU 109/74; ebenso: LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 8.3.1974, L 1 U 93/72).
Eine Herzmuskelschädigung als mittelbare Folge einer im Rahmen ärztlicher Heilbehandlung durchgeführten Tollwutschutzimpfung hat das Bayerische LSG (Urteil v. 14.12.1982, L 8 U 154/81) als eine von § 11 unabhängige mittelbare Folge einer Berufskrankheit angesehen.
In der Gutachterliteratur ist die Behandlung des HWS-Syndroms umstritten mit der Folge, dass ein unversicherter "Therapieschaden" oder eine versicherte Unfallfolge bejaht wird (vgl. zum Therapieschaden: Ludolph, VersR 1992 S 662; zur versicherten Unfallfolge: Plagemann/Hontschik, Medizinische Begutachtung im Sozialrecht, 3. Aufl. 1996, Rz. 277; Plagemann, VersR 1999, 9 unter VI 3).
Rz. 17
Versichert sind auch alle Wege, die zur Durchführung der Heilbehandlung erforderlich sind (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22.3.2007, L 3 U 56/03).