Rz. 29
Es gibt keine ausschließenden Konkurrenzen der Ansprüche nach Abs. 1, Abs. 1a und dem nach § 116 SGB X.
Rz. 30
Der Anspruch nach Abs. 1a kann neben den Anspruch nach Abs. 1 treten (Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 110 Rz. 9). Der Anspruch nach Abs. 1 richtet sich nicht allein gegen den Unternehmer, sondern ggf. auch gegen einen anderen nach §§ 104 bis 107 privilegierten Schuldner. Die Haftung des Unternehmers kann ggf. dann weitergehender sein, wenn er Schwarzarbeit erbracht hat und der Geschädigte der "Schwarzarbeiter" war (keine Begrenzung auf zivilrechtliche Haftung). § 110 enthält keine Konkurrenzvorschrift, sodass dem Unfallversicherungsträger (Gläubiger) ein Wahlrecht zusteht, den Schuldner und die Anspruchsgrundlage zu wählen, die nach Solvenz und Haftungsumfang den größten Erfolg verspricht (Krasney/Becker/Heinz/Bieresborn, SGB VII, § 110 Rz. 18g).
Rz. 31
Ansprüche nach § 110 und § 116 SGB X können nicht nebeneinander existieren, wenn der Schuldner nach §§ 104 bis 107 privilegiert ist (Ricke, in: BeckOGK, SGB VII, § 110 Rz. 44). In § 104 Abs. 1 Satz 2, der auch für die übrigen Privilegierungstatbestände gilt, findet sich die Regelung, dass ein Forderungsübergang nach § 116 SGB X nicht stattfindet. Dies hat mit Blick auf § 104 Abs. 3 nur klarstellende Bedeutung. § 116 SGB X setzt u. a. voraus, dass der Geschädigte einen Anspruch gegen den Schädiger hat. Ein Anspruch, der übergehen könnte, kann nur entstehen, wenn der Unternehmer vorsätzlich gehandelt hat oder ein Wegeunfall entschädigt wird. Nur dann lässt § 104 eine Anspruchsentstehung gegen den Unternehmer überhaupt zu. Erbringt der Unfallversicherungsträger kongruente Leistungen, mindern diese gemäß § 104 Abs. 3 den Anspruch gegen den Unternehmer, sodass auch insoweit nichts übergehen kann. Ansprüche auf Schmerzensgeld und Sachschäden können ebenfalls nicht übergehen, weil der Unfallversicherungsträger solche Leistungen nicht erbringt (Schmitt, SGB VII, § 104 Rz. 21; Ricke, in: BeckOGK, SGB VII, § 104 Rz. 58; Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 104 Rz. 20). Letztlich bleibt es deshalb allein beim Anspruch nach § 110 gegen den privilegierten Schuldner, der bei Vorliegen von Schwarzarbeit ohnehin weitergehender ist.
Rz. 32
Ein Zusammentreffen von Ansprüchen aus § 116 SGB X und § 110 ist nur dann denkbar, wenn ein Schuldner privilegiert ist (Anspruch nach § 110) und ein anderer nicht (Anspruch nach § 116 SGB X). Auch hier steht dem Gläubiger (Sozialversicherungsträger) ein Wahlrecht zu. Er kann von einem Schuldner alles oder von beiden eine Teilleistung einfordern. Insgesamt darf er den Regress nur einmal einfordern. Teilzahlungen des einen Schuldners bringen die Schuld auch gegenüber dem anderen Schuldner zum Erlöschen. Die Rechtsprechung geht insoweit von einem unechten Gesamtschuldverhältnis aus (BGH, Urteil v. 7.4.1981, VI ZR 251/78) mit der Folge, dass es zwischen den Schuldnern keinen Ausgleich nach § 426 BGB gibt, sondern nur nach Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB; Grüner, in: LPK-SGB VII, § 110 Rz. 30).