Rz. 14
Bei der Satzungsgenehmigung handelt es sich um die staatliche Mitwirkung bei dem Erlass von Satzungen als bestimmtes Verwaltungshandeln eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. Schirmer/Kater/Schneider, Aufsicht in der Sozialversicherung, Stand November 2004, Kz. 200 S. 1; Fattler, in: Hauck/Noftz, SGB IV, Stand April 2021, K § 87 Rz. 5). Die Satzungsgenehmigung ist ein Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X) gegenüber dem jeweiligen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung als sich selbst verwaltende Körperschaft des öffentlichen Rechts (Schirmer/Kater/Schneider, a. a. O., Kz. 505 S. 1). Die Prüfungskompetenz der Aufsichtsbehörde gegenüber der Selbstverwaltungskörperschaft ergibt sich wegen des Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG, § 31 SGB I) anhand der jeweiligen Ermächtigungsgrundlage entweder ausdrücklich oder mittels Auslegung (vgl. auch BSGE 103 S. 106 ff.). In Abs. 2 Satz 1 ist die Aufsichtsbehörde nur zur Rechtmäßigkeitsprüfung, nicht aber zur Zweckmäßigkeitskontrolle befugt. Der Wortlaut ist zwar nicht eindeutig. Systematisch ergibt sich dies aber aus Abs. 2 Satz 2. Denn der Fall, dass eine Satzung nicht hätte genehmigt werden "dürfen", kann nur eintreten, wenn sie im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig gewesen ist. War sie aber lediglich – aus Sicht der Aufsichtsbehörde – unzweckmäßig, durfte sie gleichwohl erlassen werden. Zuständige Aufsichtsbehörde ist gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB IV bei bundesunmittelbaren Versicherungsträgern, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt, das Bundesamt für Soziale Sicherung, auf den Gebieten der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Aufsicht über die Unfallversicherung Bund und Bahn auf dem Gebiet der Prävention führt gemäß § 90 Abs. 1 Satz2 SGB IV das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Aufsicht über landesunmittelbare Versicherungsträger führen gemäß § 90 Abs. 2 SGB IV die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder die von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden; die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen. Nach Abs. 3 ist für die Genehmigung der in Nr. 1 bis 4 genannten Satzungsregelungen der Unfallversicherung Bund und Bahn das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen, weil diese Regelungen unmittelbare Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben (BT-Drs. 14/9007 S. 38).