2.3.1 Zuständigkeit vor der Vereinigung
Rz. 7
Der Beschluss muss von der/den vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde(n) genehmigt werden (Abs. 1 Satz 2). Bei der Genehmigung handelt es sich um einen Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X), der gegenüber der Berufsgenossenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts Außenwirkung hat. Bei dieser Genehmigung handelt es sich um staatliche Mitwirkung bei Beschlussfassungen als bestimmtes Verwaltungshandeln eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. Schirmer/Kater/Schneider, Aufsicht in der Sozialversicherung, Stand November 2004, Kz. 200 S. 1; Fattler, in: Hauck/Noftz, SGB IV, Stand April 2021, K § 87 Rz. 5).
Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde des jeweiligen Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bestimmt sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1, § 90 SGB IV. Über die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines (Bundes-)Landes hinaus erstreckt und kein Fall von Art. 87 Abs. 2 Satz 2 GG i. V. m. § 116 Abs. 2, § 117 Abs. 2 vorliegt (sog. bundesunmittelbare Versicherungsträger), führt die Aufsicht das Bundesversicherungsamt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Die Aufsicht über die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines (Bundes-)Landes erstreckt oder ein Fall von Art. 87 Abs. 2 Satz 2 GG i. V. m. § 116 Abs. 2, § 117 Abs. 2 vorliegt (sog. landesunmittelbare Versicherungsträger), führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder die von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden; die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 90 Abs. 2 SGB IV).
Rz. 8
Der Umfang der Prüfung im Vorfeld der Genehmigungserteilung gegenüber der Selbstverwaltungskörperschaft ergibt sich wegen des Grundsatzes des Vorbehaltes des Gesetzes (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG, § 31 SGB I) anhand der jeweiligen Ermächtigungsgrundlage – entweder ausdrücklich oder mittels Auslegung (vgl. auch BSGE 103 S. 106 ff.). Nach Abs. 1 Satz 2 ist die Aufsichtsbehörde nur zur Rechtmäßigkeitsprüfung, nicht aber zur Zweckmäßigkeitskontrolle befugt. Der Wortlaut ist zwar nicht eindeutig. Allerdings ist der Beschluss nach Abs. 1 Satz 1 (ggf. i. V. m. Abs. 2), der genehmigt werden muss, Voraussetzung für die freiwillige Entscheidung einer Berufsgenossenschaft, mit einer anderen zu fusionieren bzw. abgrenzbare Unternehmensarten mit mehreren Berufsgenossenschaften zu vereinigen. Um den mit § 118 verfolgten Zweck, freiwillige Zusammenschlüsse von Berufsgenossenschaften zu ermöglichen, weitestgehend zu erreichen, sind die Gestaltungsentscheidungen einer solchen Selbstverwaltungskörperschaft nur eingeschränkt und damit nur auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
2.3.2 Zuständigkeit nach der Vereinigung
Rz. 9
Die Satzung und die Vereinbarungen nach Abs. 1 Satz 3 müssen von der nach der Vereinigung (im Falle von Abs. 2: jeweils) zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt werden (Abs. 1 Satz 6). Bei der Genehmigung handelt es sich um einen Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X), der gegenüber der Berufsgenossenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts Außenwirkung hat. Bei dieser Genehmigung handelt es sich um staatliche Mitwirkung bei dem Erlass von Satzungen und dem Abschluss von Vereinbarungen als bestimmtes Verwaltungshandeln eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. Schirmer/Kater/Schneider, Aufsicht in der Sozialversicherung, Stand November 2004, Kz. 200 S. 1; Fattler, in: Hauck/Noftz, SGB IV, Stand April 2021, K § 87 Rz. 5).
Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde des jeweiligen Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bestimmt sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1, § 90 SGB IV. Über die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines (Bundes-)Landes hinaus erstreckt und kein Fall von Art. 87 Abs. 2 Satz 2 GG i. V. m. § 116 Abs. 2, § 117 Abs. 2 vorliegt (sog. bundesunmittelbare Versicherungsträger), führt die Aufsicht das Bundesversicherungsamt (vgl. § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Die Aufsicht über die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines (Bundes-)Landes erstreckt oder ein Fall von Art. 87 Abs. 2 Satz 2 GG i. V. m. § 116 Abs. 2, § 117 Abs. 2 vorliegt (sog. landesunmittelbare Versicherungsträger), führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder die von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden; die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 90 Abs. 2 SGB IV).
Rz. 10
Der Umfang der Prüfung im Vorfeld der Genehmigungserteilung gegenüber der Selbstverwaltungskörperschaft ergibt sich wegen des Grundsatzes des Vorbehaltes des Gesetzes (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG, § 31 SGB I) anhand der jeweiligen Ermächtigungsgrundlage – entweder ausdrücklich oder mittels Auslegung (vgl. auch ...