0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Norm wurde in der im Gesetzgebungsverfahren nicht geänderten Fassung des Gesetzentwurfs durch Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) in das SGB VII aufgenommen. Sie entspricht im Wesentlichen § 652 Abs. 2 RVO, der allerdings nur für Berufsgenossenschaften galt. Für den Bund als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung regelte § 653 Abs. 3 RVO die Übernahme der Ansprüche auf Entschädigung (vgl. im Übrigen Krasney, in: Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand April 2009, § 118 Rz. 1).
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt subsidiär ("soweit durch Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder nicht etwas anderes bestimmt worden ist"), dass die Rechte und Pflichten eines aufgelösten Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung auf den Bund bzw. das aufsichtführende Bundesland übergehen.
2 Rechtspraxis
2.1 Auflösung eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung
Rz. 3
Die Norm befasst sich mit der Auflösung von bundesunmittelbaren und landesunmittelbaren Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung.
Bundesunmittelbare Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind solche, bei denen sich der Zuständigkeitsbereich über das Gebiet eines (Bundes-)Landes hinaus erstreckt und kein Fall von Art. 87 Abs. 2 Satz 2 GG vorliegt (sog. bundesunmittelbare Versicherungsträger).
Landesunmittelbare Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind solche, bei denen sich der Zuständigkeitsbereich über das Gebiet eines (Bundes-)Landes erstreckt oder ein Fall von Art. 87 Abs. 2 Satz 2 GG vorliegt (sog. landesunmittelbare Versicherungsträger).
2.2 Auflösung durch Vereinigung
Rz. 4
Der Begriff der Auflösung wird im SGB VII nicht definiert. Gemeint sind die Fälle, in denen durch die Vereinigung mindestens zweier Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder der Vereinigung abgrenzbarer Unternehmensarten eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung mit mindestens 2 anderen Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung mindestens ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung aufhört zu existieren.
Soweit in diesen Fällen durch Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder nicht etwas anderes bestimmt worden ist, gehen die Rechte und Pflichten des aufgelösten Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung auf den Bund (bundesunmittelbare Träger der gesetzlichen Unfallversicherung) oder das aufsichtführende Land (landesunmittelbare Träger der gesetzlichen Unfallversicherung) über. Eine Konstellation, in der durch eine Rechtsvorschrift des Bundes etwas anderes bestimmt worden ist, ist die nach § 18 Abs. 1 Satz 7 (vgl. Komm. dort).