0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 1.1.1997 durch das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz zur Einführung einer Kapital gedeckten hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetz – HZvNG) v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) erfolgte eine redaktionelle Anpassung in Abs. 2 Satz 2. Diese erfolgte erneut mit Wirkung zum 1.1.2015 in Abs. 2 Satz 2 durch das Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG) v. 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836)
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Bestimmung konkretisiert mit Fristen die Überweisungsregelung des § 136 Abs. 1 Satz 4 und gibt in diesem Zusammenhang den Unfallversicherungsträgern das Recht, von den Fristen abzuweichen (Abs. 1). Zudem werden die Rechtsfolgen der Überweisung nach Abs. 1 geregelt (Abs. 2).
2 Rechtspraxis
2.1 Zuständigkeitswechsel
Rz. 3
Gemäß Abs. 1 Satz 1 wird die Überweisung eines Unternehmens an den materiell und formell zuständigen Unfallversicherungsträger mit Ablauf des Geschäftsjahres (Kalenderjahres) wirksam, in dem die Überweisung gegenüber dem Unternehmen bindend geworden ist. Nach § 136 Abs. 1 Satz 1 bekundet der Unfallversicherungsträger die Verbindlichkeit durch schriftlichen Verwaltungsakt (Aufnahmebescheid).
Rz. 4
Vom Recht, gemäß Abs. 1 Satz 2 hierzu Abweichendes zu regeln, wurde Gebrauch gemacht. Die Unfallversicherungsträger trafen eine Vereinbarung für einen verkürzten Zeitraum hinsichtlich der Überweisungen, die aufgrund des Inkrafttretens der §§ 128 Abs. 1 Nr. 1a, 129 Abs. 1 Nr. 1a i. V. m. §§ 129a, 218d (zum 1.1.2013) vorzunehmen waren. Die Vereinbarung kommt aktuell nicht mehr zur Anwendung. Nach deren Punkt 4 hat die Abrede keine Anwendung (mehr) zu finden, wenn der Überweisungsgrund nach Inkrafttreten der §§ 128 Abs. 1 Nr. 1a, 129 Abs. 1 Nr. 1a i. V. m. §§ 129a, 218d eingetreten ist.
Rz. 4a
Wird die Überweisung wegen Änderung der berufsgenossenschaftlichen Zuständigkeit infolge eines Unternehmerwechsels in Teilen des Gesamtunternehmens oder der Einstellung von Teilen eines Gesamtunternehmens erforderlich, so entfaltet die Überweisung mit dem Zeitpunkt des Unternehmerwechsels oder der Betriebseinstellung Wirksamkeit.
2.2 Lastübergang
Rz. 5
Mit dem Übergang der Zuständigkeit für ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil auf einen anderen Unfallversicherungsträger geht i. S. v. Abs. 2 Satz 1 HS 1 auch die künftige Last aus den bisherigen Unfällen auf den nunmehr materiell und formell zuständigen Unfallversicherungsträger über. Zum Sinn und Zweck der Vorschrift vgl. BSG, Breithaupt 1996 S. 832. Auch insoweit sind abweichende Vereinbarungen nach Abs. 2 Satz 1 HS 2 zulässig. Diesbezüglich bestehen bisher keine Abreden.
Rz. 6
Wird ein Unternehmen oder ein Unternehmensteil eingestellt, bleibt die Last für zu entschädigende Arbeitsunfälle bei dem Unfallversicherungsträger, bei dem das Unternehmen bzw. der Unternehmensteil in dessen Mitgliedskataster eingetragen war.
Rz. 7
Wird ein Hauptunternehmen eingestellt, bleibt die Last aus den dem Hauptunternehmen zuzuordnenden Arbeitsunfällen bei dem bisher zuständigen Unfallversicherungsträger. Dies gilt insbesondere dann wenn einNebenunternehmen existiert, das infolge der Einstellung des Hauptunternehmens in die materielle und formelle Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers wechselt.
Rz. 8
Wird ein Nebenunternehmen eingestellt, verbleibt die Last der bereits zu entschädigenden Arbeitsunfälle bei dem für das Hauptunternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger. Wird ein Nebenunternehmen zu einem selbstständigen Unternehmen und ändert sich infolgedessen die materielle und formelle Zuständigkeit, geht die Unfalllast auf den übernehmenden Unfallversicherungsträger über.
Rz. 9
Gemäß Abs. 2 Satz 2 gilt Abs. 2 Satz 1 nicht, wenn die Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn auf einen anderen Unfallversicherungsträger übergeht. Mit dem Verbleib der Entschädigungslast bei der Unfallversicherung Bund und Bahn soll verhindert werden, dass diese mit der ihr zur Verfügung stehenden Gestaltungsmöglichkeit Leistungspflichten auf die Solidargemeinschaft der anderen Unfallversicherungsträger abwälzt. Die Regelung gilt nicht für die Unfallversicherungsträger im Landes- und kommunalen Bereich.
3 Literatur
Rz. 10
Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 137 Rz. 2.
Brackmann, SGB VII, § 137 Rz. 15.
Graeff, in: Hauck/Noftz, SGB VII, K § 137 Rz. 5.
Lauterbach-Dahm, UV-SGB VII, § 137 Rz. 4 und 9.
Ricke, SGb 2003 S. 566, 570.