1.1 Inhalt der Regelung
Rz. 2
Abs. 1 regelt wesentliche Beitragsgrundsätze. Satz 1 regelt die Festsetzung, Satz 2 das Deckungsprinzip und Satz 3 den Erhebungsgrundsatz für Betriebsmittel.
Abs. 2 trifft eine Sonderregel für die Erhebung von Beiträgen für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten.
Abs. 3 schließlich bestimmt die Reichweite des Satzungsrechts bei ehrenamtlich tätigen Personen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9, 2. Alternative.
1.2 Normzweck
Rz. 3
Die Vorschrift beschreibt das Verfahren für die Erhebung der Umlage. Danach werden die Beiträge nicht wie diejenigen für die übrigen Zweige der Sozialversicherung durch die Krankenkassen, sondern durch die Unfallversicherungsträger selbst eingezogen. Dies erfolgt jährlich. Für die Erhebung der Beiträge regelt das Gesetz für die Unfallversicherungsträger ein Umlageverfahren, das sich an der nachträglichen Bedarfsdeckung für das abgelaufene Kalenderjahr zu orientieren hat. Der für das abgelaufene Kalenderjahr ermittelte Finanzierungsbedarf umfasst ggf. einen erhöhten Geldbedarf für die gesetzlich vorgesehene Verpflichtung des Unfallversicherungsträgers, durch Kapitalbildung seine Liquidität nicht nur kurzfristig sicherzustellen. Auch diese dafür notwendigen Geldmittel fließen in den Beitragsbescheid mit ein.
1.3 Vorgängervorschriften
Rz. 4
Vorgängervorschriften finden sich in § 724 Abs. 1 und § 740 RVO, die § 152 inhaltlich zusammengefasst hat.
1.4 Ergänzende bzw. korrespondierende Regelungen
Rz. 5
Die ergänzende bzw. korrespondierende Regelungen zu den in Abs. 1 Satz 2 angesprochenen Rücklagen finden sich in § 172a (Rücklagen) sowie in § 172c (Altersrückstellungen). Hinsichtlich der rechtlich möglichen und zulässigen Anlageformen ist § 83 SGB IV heranzuziehen. Auch finden die Regeln über den Lastenausgleich gemäß §§ 176 ff. Beachtung. § 153 legt die Berechnungsgrundlagen und damit auch den Finanzbedarf, also den Umlagesoll fest.
Rz. 6
Soweit in Abs. 1 Satz 3 eine Beitragserhebung ansonsten nur noch zur Deckung von Betriebsmitteln erfolgen darf, ist auf § 81 SGB IV zu verweisen, der insoweit eine Legaldefinition für den Begriff "Betriebsmittel" vorgibt.
Rz. 7
Soweit nach Abs. 2 nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten betroffen sind, finden sich ergänzende Regelungen weiter in § 157, § 165 Abs. 2 und § 167 Abs. 2 Satz 2.
Rz. 8
Die zu Abs. 3 korrespondierende Regelung findet sich in § 2 Abs. 1 Nr. 9, 2. Alternative, der die Versicherungspflicht kraft Gesetzes für die Personen begründet, die unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind.