2.1 Berechnungsgrundlagen
Rz. 3
Die Berechnungsgrundlagen gemäß Abs. 1 sind
- der Finanzbedarf (Umlagesoll),
- die Arbeitsentgelte der Versicherten,
- die Gefahrklassen.
Die Regelung definiert den Finanzbedarf des Unfallversicherungsträgers für das abgelaufene Kalenderjahr als Umlagesoll. Zum Umlagesoll gehören die Aufwendungen für Prävention, Rehabilitation und Kompensation von Versicherungsfällen. Zudem finden die Verwaltungs- und Verfahrenskosten vermindert um die Einnahmen durch Regressansprüche nach § 116 SGB X, § 110, Geldbußen nach §§ 209, 210, Zinsen als Vermögenserträge und Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV Berücksichtigung. Weiterhin sind Bestandteile des Umlagesolls die bereitzuhaltenden Betriebsmittel gemäß § 172 Abs. 2, anzusammelnde Rücklagen nach § 172a sowie zu bildende Altersrückstellungen i. S. v. § 172c. Daneben sind die Unfallversicherungsträger angehalten, im Rahmen der Umlage ihre Verpflichtung zum Lastenausgleich gemäß §§ 176 ff. sicherzustellen.
2.2 Arbeitsentgelte der Versicherten
Rz. 4
Die Arbeitsentgelte der Versicherten sind Maßstab für die Berechnung der Beiträge. Maßgebend für den Begriff des Arbeitsentgelts ist die Legaldefinition des § 14 SGB IV. Alle laufenden und einmaligen (Brutto-)Einnahmen aus einer Beschäftigung (§ 7 SGB IV) sind Arbeitsentgelt. Gleichgültig ist, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Vergütung erfolgt und ob auf diese ein Rechtsanspruch besteht. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Nettoarbeitsentgelt, gelten als Arbeitsentgelt der gezahlte Betrag zuzüglich der darauf entfallenden Lohnsteuer sowie des Anteils des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung.
Rz. 5
§ 17 Abs. 1 SGB IV ermächtigt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung zu bestimmen. Nach § 1 Nr. 1 HS 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) sind einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind. Nach § 1 Nr. 1 HS 2 SvEV sind Zuschläge, die gesetzlich oder tarifvertraglich zum Lohn oder Gehalt für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gewährt werden, in der gesetzlichen Unfallversicherung dem Arbeitsentgelt grundsätzlich zuzurechnen, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25,00 EUR pro Stunde beträgt.
Rz. 6
Sachbezüge wie etwa freie oder verbilligte Verpflegung und Unterkunft sind Arbeitsentgelt i. S. v. § 14 SGB IV; vgl. im Einzelnen dazu §§ 2 und 3 SvEV.
Rz. 7
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Dazu gehören insbesondere Urlaubsgelder, Tantiemen und ähnliche Gratifikationen. Einmalzahlungen sind grundsätzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem sie ausgezahlt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass es mit dem Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist, wenn einmalig gezahltes Arbeitsentgelt einerseits zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen wird, andererseits dieses bei der Berechnung von kurzfristigen Entgeltersatzleistungen (z. B. Verletzten- und Übergangsgeld) unberücksichtigt bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 11.1.1995, 1 BvR 892/88).
2.3 Gefahrklassen
Rz. 8
Um die Beiträge entsprechend der Unfall- und Berufskrankheitengefahr abzustufen, werden Gefahrklassen bei den Berufsgenossenschaften gebildet. Die Gefahrklasse erfasst das Risiko aller in einer bestimmten Tarifstelle zusammengefassten Unternehmen. Die Berücksichtigung der Unfallquote in den Unternehmen folgt aus der Erkenntnis, dass Versicherungsfälle grundsätzlich nicht unabwendbares Schicksal, sondern häufig Folgen unzureichender Sicherheitsmaßnahmen in den Betrieben sind. Damit soll eine den unterschiedlichen Unfallrisiken der einzelnen Unternehmenszweige entsprechende Beitragsbemessung erreicht werden. Hinsichtlich der näheren Regelungen zur den Beitragsklassen, die in Gefahrklassen unterteilt werden, wird auf § 157 verwiesen.
2.4 Höchstgrenze des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts
Rz. 9
Das Arbeitsentgelt des Versicherten als Faktor der Beitragsberechnung ist gemäß Abs. 2 nur innerhalb der Höchstgrenzen des Jahresarbeitsverdienstes heranzuziehen. Der Höchstjahresarbeitsverdienst beträgt gemäß § 85 Abs. 2 Satz 1 das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße (für die alten Bundesländer) nach § 18 SGB IV.
Die Bezugsgröße liegt 2023 für die alten Bundesländer bei 40.740,00 EUR jährlich (3.395,00 EUR monatlich). Für das Beitrittsgebiet liegt sie bei 39.480,00 EUR jährlich (3.290,00 EUR monatlich).
Der Unfallversicherungsträger kann anstelle der 81.480,00 EUR (Höchst-JAV 2023) nach § 85 Abs. 2 Satz 2 eine höhere Obergrenze in seiner Satzung bestimmen. Davon haben alle Unfallversicherungsträger Gebrauch gemacht (vgl. insoweit die Komm. in Rz. 8 und 9 zu § 85).
Übersteigt das Entgelt des Versicherten den Höchstbetrag, ist dieser der Beitragsberechnung zugrunde zu legen.
Ist ein Versicherter bei mehreren Unternehmern be...