Rz. 2

Die Vorschrift ist als Auffangvorschrift für die Fälle zu begreifen, in denen dem Unfallversicherungsträger für dessen Beitragsberechnung keine Parameter etwa i. S. d. § 82, des § 92 (JAV für Seeleute) oder des 93 (JAV für landwirtschaftliche Unternehmer, ihre Ehegatten und Familienangehörigen) zur Verfügung stehen. Obgleich die Regelung in Abs. 1 lediglich von Arbeitsentgelten spricht, was § 14 Abs. 1 SGB IV als laufende oder einmalige Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit definiert, zielt die Bestimmung demgegenüber gerade auf das Arbeitseinkommen gemäß § 15 Abs. 1 SGB IV, also den Gewinn aus selbständiger Arbeit, ab. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass der in Abs. 1 angesprochene Personenkreis sowohl versichert als auch für sich selbst beitragspflichtig ist.

 

Rz. 3

Bei dem zuvor angesprochenen Versichertenkreis ist i. d. R. das Arbeitseinkommen nicht oder oftmals nur mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand zu ermitteln. So betreiben etwa die nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 gesetzlich unfallversicherten Hausgewerbetreibenden i. d. R. Kleingewerbebetriebe, die keine Buchführungspflicht nach sich ziehen. Entsprechend steht dem für das Kleinunternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger keine valide Datenlage zur Verfügung, sodass eine Regelberechnung nach § 82 für die Beitragsfestsetzung nicht ohne weiteres in Betracht kommt. In Anbetracht dessen räumt der Gesetzgeber der Berufsgenossenschaft die Möglichkeit ein, mittels Satzung einen JAV zu bestimmen.

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