Rz. 4
Maßgeblich für den Jahresarbeitsverdienst (JAV) kraft Satzung ist § 83. Danach ist Basis des festzulegenden JAV § 85. Die Regelung bestimmt sowohl den Mindest-JAV (Abs. 1) als auch Höchst-JAV (Abs. 2). Für beide ist die Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV heranzuziehen.
Die Bezugsgröße liegt 2023 für die alten Bundesländer bei 40.740,00 EUR jährlich (3.395,00 EUR monatlich). Für das Beitrittsgebiet liegt sie bei 39.480,00 EUR jährlich (3.290,00 EUR monatlich).
Der Höchstjahresarbeitsverdienst beträgt gemäß § 85 Abs. 2 Satz 1 das 2-fache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße (für die alten Bundesländer).
Der Unfallversicherungsträger kann anstelle von 81.480,00 EUR (Höchst-JAV 2023) nach § 85 Abs. 2 Satz 2 eine höhere Obergrenze in seiner Satzung bestimmen. Davon haben alle Unfallversicherungsträger Gebrauch gemacht (vgl. insoweit die Komm. in Rz. 8 und 9 zu § 85).
Nach § 83 Satz 2 hat die Satzung vorzusehen, dass die zuvor genannten Personen innerhalb der Grenzen von Mindest- und Höchst-JAV nach § 85 den JAV (Versicherungssumme als Berechnungsbasis für die gesetzlichen Geldleistungen) erhöhen kann. Diese Summe wird entsprechend bei der Beitragsberechnung zugrunde gelegt.
Rz. 5
Bei den in Satz 1 genannten Personen, die nur über einen Teil des Jahres ihrer versicherten Tätigkeit nachgehen, wird gemäß Satz 2 der entsprechende Teil des JAV (Versicherungssumme) bei der Beitragsberechnung berücksichtigt. Die Beiträge werden für volle Monate erhoben, auch wenn die selbstständige Tätigkeit nur einen Teil des Monats ausgeübt wurde.
Rz. 6
Abs. 2 übernimmt die Berechnungsgrundsätze nach § 92 Abs. 1, 3 und 4. Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation hat nach Satz 1 die Durchschnittsheuer (Durchschnittsentgelt) als Berechnungsgrundlage bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Diese beträgt nach § 92 Abs. 1 für Versicherte, die an Bord eines Seeschiffs beschäftigt sind, das Zwölffache des per Satzung festgelegten monatlichen baren Entgelts einschließlich des Durchschnittssatzes des Werts der auf Seeschiffen gewährten Beköstigung oder Verpflegungsvergütung zur Zeit des Versicherungsfalles (vgl. hinsichtlich der weiteren Einzelheiten § 92 sowie die Erläuterungen zu dieser Vorschrift).
Satz 2 ermöglicht es der Berufsgenossenschaft entsprechend den unterschiedlichen Unfallrisiken zwischen auf See beschäftigten Personen und an Land Tätigen zu differenzieren.
Rz. 7
Abs. 3 ist die Ergänzungsvorschrift zu § 152 Abs. 3. Sie bestimmt die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge, die seitens der Unternehmen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege für die sich dort unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich Engagierenden zu erbringen sind. Insoweit ist einerseits der Finanzbedarf i. S. v. § 153 Abs. 1 für diesen Personenkreis maßgeblich. Zum Finanzbedarf (Umlagesoll) wird bezüglich der Einzelheiten auf die Erläuterungen zu § 153 verwiesen. Andererseits finden die Arbeitsentgelte der nicht ehrenamtlich in den genannten Institutionen Tätigen Berücksichtigung. Die Anknüpfung an das Arbeitsentgelt der Versicherten aller Wohlfahrtsorganisationen begründet der Gesetzgeber mit dem Solidargedanken, wonach alle Wohlfahrtseinrichtungen den Versicherungsschutz derjenigen finanzieren sollen, von denen sie ansonsten ohne Gegenleistung profitieren.