0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) in Kraft getreten und entspricht im Wesentlichen dem ehemaligen § 878 RVO.
Abs. 1 Satz 2 wurde durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) mit Wirkung zum 11.8.2010 geändert.
Eine weitere Änderung erfolgte dort durch Art. 6 Nr. 9 des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG) v. 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836) mit Wirkung zum 1.1.2016.
Die Vorschrift wurde in Abs. 1 Satz 1 durch Art. 35 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) mit Wirkung zum 1.1.2020 geändert. Der Begriff des Bundesversicherungsamtes wurde ersetzt durch den Begriff des Bundesamtes für Soziale Sicherung.
Gültig ist die Vorschrift i. d. F. vom 12.12.2019 ab 1.1.2020.
1 Allgemeines
1.1 Inhalt der Regelung
Rz. 2
Abs. 1 Satz 1 regelt für den dort angesprochenen versicherten Personenkreis die Zuschusspflicht zu den Beiträgen; zu den versicherten Personen gehören die Unternehmer gewerblicher Kleinbetriebe der Küstenfischerei und deren im Unternehmen tätigen Ehegatten oder Lebenspartner (§ 2 Abs. 1 Nr. 7). Abs. 1 Satz 2 legt der Zuschussberechnung als Maßstab den Jahresarbeitsverdienst zugrunde.
Rz. 3
Abs. 2 regelt die Verteilungsbefugnis der Länder, die die Beitragszuschüsse auf die Gemeinden oder Gemeindeverbände entsprechend der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes der Versicherten in Unternehmen der Küstenfischerei, die in ihrem Bezirk tätig sind, verteilen können.
Rz. 4
Abs. 3 schließlich definiert, was Küstenfischerei i. S. d. Abs. 1 ist.
1.2 Normzweck
Rz. 5
Die Regelung hat Schutzfunktion für einen Berufszweig mit wenig Einnahmen und trägt daher der besonderen Schutzbedürftigkeit dieses Berufsstandes Rechnung. Die Küstenfischer sind wegen ihres regelmäßig geringen Einkommens und wegen der Gefahren bei ihrer Tätigkeit besonders schutzbedürftig. Darum sind sie Pflichtversicherte in der gesetzlichen Unfallversicherung. Aufgrund der schwierigen Einkommenssituation wären die Küstenfischereien, die i. d. R. Kleinunternehmen darstellen, ohne die Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln regelmäßig mit ihrem Beitrag in der gesetzlichen Unfallversicherung finanziell überfordert, ist doch die Entschädigungslast, aufgrund derer sich der Beitrag berechnet, angesichts der beträchtlichen Unfallgefahr in diesem Gewerbezweig vergleichsweise hoch.
1.3 Vorgängervorschriften
Rz. 6
Vorgängervorschrift ist § 878 RVO.
1.4 Ergänzende bzw. korrespondierende Regelungen
Rz. 7
Ergänzende Regelung ist insb. § 2 Abs. 1 Nr. 7, der die Versicherung kraft Gesetzes für selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer anordnet. Außerdem ist der in § 163 Abs. 3 Nr. 2 angesprochene § 121 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 zu berücksichtigen, der nähere Regelungen beinhaltet, was Seefahrt i. S. d. SGB VII bedeutet. Für den Jahresarbeitsverdienst ist § 92 Abs. 3 einschlägig. Erwähnung findet die Küstenfischerei im Übrigen auch in § 83 SeeArbG (Vertrag über die Berufsausbildung auf Fahrzeugen der kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei).
2 Rechtspraxis
2.1 Beitragszuschüsse für Küstenfischer (Abs. 1)
2.1.1 Zuschusspflicht (Satz 1)
Rz. 8
Abs. 1 Satz 1 regelt die Zuschusspflicht für die Bundesländer mit Küstenbezirken. Das sind Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein. Zudem bestimmt die Vorschrift die Festsetzung von Zuschüssen zu den Unternehmerbeiträgen.
Rz. 9
Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat die Höhe der Zuschüsse im Benehmen mit den obersten Verwaltungsbehörden der Länder mit Küstenbezirken jährlich festzustellen (Abs. 1 Satz 1 HS 2).
Rz. 10
Die Zuschusspflicht ist beschränkt auf den in Bezug genommenen versicherten Personenkreis kraft Gesetzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 7. Danach sind kraft Gesetzes versichert selbständig tätige (Küstenschiffer und) Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als 4 Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner (vgl. auch die Komm. zu § 2).
Rz. 11
Abs. 1 Satz 1 beschränkt die Zuschusspflicht allerdings allein auf Unternehmen der Küstenfischerei.
Rz. 12
Unter Fischerei sind Fang und Aneignung der im Wasser befindlichen Tiere und Pflanzen zu verstehen, deshalb wird neben dem Fischfang auch die Muschelfischerei erfasst.
Rz. 13
Die Küstenfischerei ist definitionsgemäß auf die in § 121 Abs. 3 genannten Gewässer beschränkt. Küstenfischer sind nicht nur Personen, die zur Besatzung eines Hochseekutters, Küstenkutters oder ähnlicher Fahrzeuge gehören, versichert sind vielmehr auch Fischer, z. B. Muschelfischer, die gewerblich ohne Fahrzeug fischen. Werden Seefahrzeuge eingesetzt, kommt es nicht darauf an, ob diese im Eigentum des Küstenschiffers stehen oder ob er diese nur angemietet hat.
Rz. 14
Die selbständig tätigen Fischer müssen zur Besatzung ihres Schiffs oder Fahrzeugs gehören oder selbst fischen.
Rz. 15
Für die Auslegung der Begriffe des mitarbeitenden Ehegatten oder mitarbe...