Rz. 3

Beitragsvorschüsse i. S. d. Abs. 1 dienen ebenso wie die Betriebsmittel (vgl. § 171) der Vorfinanzierung des notwendigen Finanzbedarfes des laufenden Kalenderjahres, denn das Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung kann durchaus zu Liquiditätsengpässen führen.

 

Rz. 4

Die Erhebung von Beitragsvorschüssen steht im Ermessen der Unfallversicherungsträger. In der Regel beschließt der Vorstand die Erhebung von Beitragsvorschüssen. Die Höhe der Beitragsvorschüsse wird durch das voraussichtliche Umlagesoll begrenzt. Die Beitragsvorschüsse werden durch Bescheid angefordert. Gegen diesen Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden (§ 78 Abs. 2 SGG). Die Beitragsvorschüsse sind mit dem endgültig festgesetzten Beitragsbescheid zu verrechnen (vgl. § 168). Die Einzelheiten ergeben sich aus der Satzung.

 

Rz. 5

Soweit Beitragsvorschüsse vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geleistet wurden, sind sie nach § 366 BGB der jeweils ältesten Beitragsforderung anzurechnen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge