Rz. 3
Infolge der Ergänzungen der allgemeinen Regelungen der §§ 80 ff. SGB IV zu den Finanzmitteln aller Sozialversicherungsträger wurde die ehemalige nahezu wortgleiche Sonderregelung für die gesetzliche Unfallversicherung zur Zweckbestimmung der Rücklage entbehrlich. Den spezifischen unfallversicherungsrechtlichen Besonderheiten werde lt. Gesetzesbegründung durch den neuen Abs. 1 nach wie vor Rechnung getragen.
Rz. 4
Die Rücklage erfüllt den Zweck einer "eisernen" Reserve und dient den Versicherungsträgern zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten in beitragsschwachen Zeiten. Die Rücklage ist ein getrennt von den Betriebsmitteln und dem Verwaltungsvermögen (§ 172b) zu verwaltendes Sondervermögen.
Rz. 5
Gleichermaßen wie die Betriebsmittel darf die Anlageform in keiner Weise spekulativ sein. Vermögensverluste würden nicht nur der gesetzgeberischen Zielsetzung der Verfügbarkeit entgegenstehen, sondern unter Umständen auch den Straftatbestand der Untreue zulasten der Beitragszahler erfüllen. Folglich hat wie bei den Betriebsmitteln die Anlagesicherheit Vorrang gegenüber dem Ziel, einen möglichst hohen Anlageertrag zu bewirken (vgl. insoweit die Erläuterungen zu § 172).
Rz. 6
Damit dem Ziel der Anlagesicherheit genügt werden kann, gibt der Gesetzgeber dem Unfallversicherer gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 SGB IV vor, in welche Anlageformen insoweit zu investieren ist. Erlaubt sind beispielsweise Anlagen in Schuldverschreibungen, in Forderungen aus Darlehen und Einlagen oder in Forderungen, für die eine sichere Hypothek (§ 1113 BGB), Grund- oder Rentenschuld (§§ 1191, 1199 BGB) an einem Grundstück bestehen (nähere Einzelheiten dazu bei Hupertz, in: Jansen, SGB IV, § 83 Rz. 4 ff.).
Rz. 7
Die Anlegung der Rücklage soll grundsätzlich in Euro erfolgen (§ 83 Abs. 2 SGB IV). Zudem sollen Anlagen für soziale Zwecke vorrangig Berücksichtigung finden (§ 83 Abs. 3 SGB IV).
Rz. 8
Abs. 2 legt den Mindest- sowie Höchstbetrag der Rücklage fest. Die Rücklage ist mindestens in zweifacher Höhe der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres und höchstens bis zur vierfachen Höhe der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres zu bilden.
Rz. 9
Die Festlegung der Mindesthöhe ist wegen der fehlenden staatlichen Absicherung der Liquidität notwendig. Zugleich ist auch eine Höchstgrenze vorzusehen, um einen Grenzwert zu definieren, ab dem freie Rücklagemittel anderen Zwecken zuzuführen sind. Die Höchstgrenze soll verhindern, dass die Beitragszahler durch ein Übermaß an Finanzreserven belastet werden.
Rz. 10
Mindest- und Höchstbetrag richten sich nach den Gesamtausgaben, die sich aus den Aufwendungen der Kontenklassen 4, 5, 6 und 7 gemäß § 25 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung zusammensetzen. Stichtag für die Bemessung der Mindest- und Höchstbetragsgrenzen ist der 31.12. des laufenden Kalenderjahres.
Rz. 11
Abs. 3 schreibt für das Erreichen der Mindesthöhe der Rücklage die Zuführung von jährlich 1,5 % der Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres vor.
Rz. 12
Abs. 4 ermöglicht eine geringere Höhe der Rücklage. Auch kann der Unfallversicherungsträger beantragen, dass der Rücklage höhere, geringere oder gar keine Beträge zugeführt werden. In allen Fällen bedarf es der Genehmigung der Aufsichtsbehörde gemäß § 86 SGB IV. Hinsichtlich der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde wird auf § 90 SGB IV verwiesen.
Rz. 13
Abs. 5 regelt die Verwendung der Zinsen aus der Rücklage. Die Zinsen aus der Rücklage fließen der Rücklage zu, bis diese die in Abs. 2 vorgesehene Mindesthöhe erreicht hat.