0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Norm wurde mit Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) in das SGB VII aufgenommen und trat am 21.8.1996 in Kraft.
1 Allgemeines
Rz. 2
Abs. 1 der Vorschrift geht auf § 712 Abs. 2 RVO zurück. Sprachliche Änderungen ergaben sich beim Normadressaten ("Unfallversicherungsträger" statt "Berufsgenossenschaften") und beim Pflichteninhalt ("Aufsichtspersonen" statt "technische Aufsichtsbeamte" sowie "in der für eine wirksame Überwachung und Beratung gemäß § 17 erforderlichen Zahl" statt "in der für eine wirksame Unfallverhütung erforderlichen Zahl"). Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 24.8.1995 (BT-Drs. 13/2204) sollte der Aufgabenbereich der Aufsichtspersonen nicht weiter auf technische Inhalte beschränkt sein (BT-Drs. 13/2204 S. 81).
Abs. 2 ist aus § 712 Abs. 3 RVO hervorgegangen. Satz 1 setzt für eine Beschäftigung beim Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) als Aufsichtsperson einen Befähigungsnachweis durch eine Prüfung voraus. Die Art dieses Nachweises enthielt § 712 Abs. 3 Satz 1 RVO noch nicht. Anders als nach dem Recht der RVO bedarf es nicht für die "Anstellung", sondern für die von den Trägern der GUV zu erlassenden Prüfungsordnungen (§ 18 Abs. 2 Satz 2) der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 24.8.1995 sollte es wie bisher möglich sein, dass sich die einzelnen Träger der GUV auf eine sog. Musterprüfungsordnung verständigen (BT-Drs. 13/2204 S. 81).
2 Rechtspraxis
2.1 Aufsichtspersonen
Rz. 3
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 haben die Träger der GUV mit allen geeigneten Mitteln dafür zu sorgen, dass
- die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie
- eine wirksame Erste Hilfe
gewährleistet ist. Letztere rechnet nach allgemeinem Sprachverständnis an sich nicht zur Prävention, da die Erste Hilfe nicht vorbeugend, sondern – wenn auch unmittelbar – nach einem (eingetretenen) Ereignis (z. B. Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) geleistet wird. § 1 Abs. 1 Nr. 1 nennt als Präventionsaufgabe der GUV daher zutreffenderweise nur Ersteres. Gleichwohl haben die Träger der GUV zur Erfüllung des in § 14 Abs. 1 Satz 1 ausdrücklich normierten gesetzlichen Präventionsauftrages – mittels Überwachung und Beratung (vgl. § 17 Abs. 1) – sog. Aufsichtspersonen zu beschäftigen.
Rz. 4
Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Träger der GUV und der Aufsichtsperson ist privatrechtlicher Natur (§ 611 BGB). Hierfür spricht zwar nicht zwingend der Wortlaut der Norm ("beschäftigt"), allerdings die Systematik des Dienstrechts nach §§ 144 ff. Danach kann der Träger der GUV ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich (zu Ausnahmen vgl. § 144 Satz 2) nicht nur durch eine Dienstordnung, sondern auch "nach Tarifvertrag" oder "außertariflich" regeln (§ 144 Satz 1). Daraus folgt weiter, dass insbesondere für Streitigkeiten aus diesen Arbeitsverhältnissen die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG; vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 10.3.2009, 5 Sa 202/08 und 5 Sa 209/08). Soweit die Beschäftigung im Rahmen der Dienstordnung erfolgt, ist gleichwohl im Wesentlichen eine Angleichung an das Beamtenrecht des Bundes erfolgt (Ricke, in: KassKomm, SGB VII, Stand 2009, § 144 Rz. 2).
2.2 Verpflichtung
Rz. 5
§ 18 Abs. 1 ist eine Organisationsnorm. In Bezug auf die Verpflichtung, Aufsichtspersonen in der für eine wirksame Überwachung und Beratung gemäß § 17 erforderlichen Zahl zu beschäftigen, ist etwa einem nach dem Recht der GUV Versicherten kein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt, dessen Durchsetzung er im Klagewege verfolgen könnte.
Rz. 6
Die Einhaltung dieser Organisationsnorm obliegt vielmehr der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Rechtsaufsicht ist betroffen, wenn der Träger der GUV gegen materielles Recht verstößt, das für ihn maßgebend ist (§ 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Hiervon ist auch Organisationsrecht erfasst. Stellt die Rechtsaufsichtsbehörde fest, dass durch das Handeln oder Unterlassen eines Trägers der GUV materielles Recht verletzt wird, soll sie zunächst beratend darauf hinwirken, dass der Träger der GUV die Rechtsverletzung behebt (§ 89 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Wird die Rechtsverletzung nicht behoben, kann die Rechtsaufsichtsbehörde ihn hierzu nach § 89 Abs. 1 Satz 2 SGB IV verpflichten. Andere Aufsichtsmittel kann sie nur anwenden, wenn sie dazu gesondert ermächtigt wird. Für das Recht der GUV findet sich eine solche Ermächtigung allerdings nur im Bereich des Erlasses von Satzungen (§ 114 Abs. 2). Auf dem Gebiet der Prävention in der GUV übt die Rechtsaufsichtsbehörde gleichzeitig die Fachaufsicht aus. Diese Aufsicht erstreckt sich auch auf den Umfang und die Zweckmäßigkeit der von den Trägern der GUV herangezogenen Maßnahmen (§ 87 Abs. 2 SGB IV).
Rz. 7
Der Unterschied von Rechts- und Fachaufsicht verdeutlicht sich an dem unbestimmten Rechtsbegriff "erforderliche[n] Zahl" i. S. d. § 18 Abs. 1. Die Rec...