2.1 Beitragsgrundsätze (Abs. 1)
Rz. 3
Die Vorschrift modifiziert für die landwirtschaftliche Unfallversicherung die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts über die Beitragsberechnungsgrundlagen. Die §§ 152 bis 163 bleiben einschlägig, soweit die Abs. 2 bis 6 keine abweichende Regelung enthalten. Folglich gelten auch im Beitragsrecht der landwirtschaftlichen Unfallversicherung der Grundsatz der nachträglichen Bedarfsdeckung (§ 152 Abs. 1) und die Regelungen über Zuschläge, Nachlässe und Prämien (§ 162).
2.2 Berechnungsgrundlagen (Abs. 2)
Rz. 4
Die landwirtschaftliche Produktionsweise weist, verglichen mit der gewerblichen, abweichende Strukturen auf. Zentrale Bedeutung hat insoweit die Bodenbewirtschaftung zum Zweck der Gewinnung organischer Naturerzeugnisse (Urproduktion). Zudem prägen Familienbetriebe ohne fremde Arbeitskräfte das Bild.
Satz 1 stellt daher für die Beitragsberechnung, abweichend von den gewerblichen Beitragsgrundsätzen, wo die Arbeitsentgelte (Lohnsummen) gemäß § 14 Abs. 1 SGB IV als Berechnungsgrundlage primär maßgeblich sind, auf die bäuerlich bewirtschafteten Flächen ab. Entsprechend sind flächenbezogene Beitragsparameter maßgeblich.
Rz. 4a
Anders verhält es sich bei den ebenfalls der landwirtschaftlichen Unfallversicherung unterliegenden Gartenbauunternehmen. Unter Gartenbau versteht man insbesondere den intensiven Anbau von Naturerzeugnissen auf kleinen Flächen, häufig in Gewächshäusern (geschützter gärtnerischer Anbau), den Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baumschulen. Auch der Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau einschließlich gärtnerischer Dienstleistungen und Unternehmen der Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe zählen dazu. Zudem sind bei den genannten Unternehmen in Abweichung von bäuerlichen Betrieben i. d. R. Beschäftigungsverhältnisse anzutreffen. Zur Beitragsberechnungsgrundlage für diesen landwirtschaftlichen Wirtschaftszweig (Arbeitswert) wird auf die Ausführungen unter Rz. 12 ff. verwiesen.
Rz. 4b
Aufgrund der Tatsache, dass in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung als primäre Unternehmerversicherung dem Solidaritätsprinzip und der Verwaltungspraktikabilität ein sehr hoher Stellenwert zukommt, räumt der Gesetzgeber der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft weitreichende Spielräume ein, die es ihr ermöglicht, im Wege der Satzung den gesetzlichen Rahmen der Beitragsgestaltung autonom nach ihren Bedürfnissen auszugestalten, solange sie dabei nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (vgl. BSG, Urteil v. 31.5.1996, 2 RU 23/95). Der Spielraum der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft bei der Beitragsgestaltung wird dadurch deutlich, dass sie nach dieser Vorschrift einen anderen Beitragsmaßstab als die gesetzlich genannten bestimmen kann, solange er mit diesen vergleichbar ist.
Rz. 4c
Das Erfordernis des angemessenen Maßstabs für die Beitragsberechnung soll eine möglichst gerechte Belastung aller Beitragspflichtigen gewährleisten. Bei der Prüfung der Angemessenheit des Maßstabes soll die Relation zwischen Unfallgefahr und Praktikabilität einerseits und die Auswirkungen des zu wählenden Maßstabes auf die Beiträge andererseits beachtet werden (BSG, Urteil v. 25.11.1977, 2 RU 9/76).
Rz. 4d
Die Grundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sind
Das Umlagesoll
Es stellt den Finanzbedarf des Unfallversicherungsträgers für das abgelaufene Kalenderjahr dar (§ 153 Abs. 1). Zum Umlagesoll gehören die Aufwendungen für Prävention, Entschädigungen von Versicherungsfällen, Verwaltungsaufwand und Verfahrenskosten, vermindert um die Einnahmen durch Regressansprüche nach § 116 SGB X § 110, Geldbußen nach §§ 209, 210, Zinsen als Vermögenserträge oder Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV. Weiterhin sind Bestandteile des Umlagesolls bereitzuhaltende Betriebsmittel gemäß § 172 Abs. 2, anzusammelnde Rücklagen nach § 172a sowie zu bildende Altersrückstellungen i. S. v. § 172c.
- Der Flächenwert: vgl. dazu die Erläuterungen zu Rz. 10.
- Der Arbeitsbedarf: vgl. dazu die Erläuterungen zu Rz. 11.
- Der Arbeitswert: vgl. dazu die Erläuterungen zu Rz. 12.
Rz. 5
Gemäß Satz 2 hat die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen im Wege der Satzung das Unfallrisiko ausreichend zu berücksichtigen. Hierzu kann sie einen Gefahrtarif aufstellen. Im Gegensatz zu den gewerblichen Berufsgenossenschaften hat die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft das Ermessen, einen Gefahrtarif aufzustellen.
Rz. 5a
Der im gewerblichen Bereich zwingend vorgeschriebene Gefahrtarif (§ 157) ist Ausdruck des Prinzips der risikogerechten Beitragsdifferenzierung. In dem Gefahrtarif sind gemäß § 157 Abs. 1 zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. Die Gefahrklasse gibt den Grad des durchschnittlichen Unfall- und Berufskrankheitenrisikos an. Die Berechnung der Gefahrklasse in der gewerblichen Unfallversicherung erfolgt anhand des Verhältnisses der gezahlten Entschädigungsleistungen zu den Arbeitsentgelten der Versicherten (§ 157 Abs. 3).
Rz. 5b
Bei bäuerlich geprägten Unternehmen kommt die Berechnung der Gefahrklasse...