0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie hatte § 1502 RVO als Vorläufer. Sie enthält eine bereichsspezifische Konkretisierung der Auskunftspflicht der Krankenkassen entsprechend dem Erlaubnisvorbehalt in § 67b Abs. 1 SGB X.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift enthält eine bereichsspezifische Konkretisierung der datenschutzrechtlichen Regelungen in § 199 und § 69 SGB X. Sie konkretisiert die Auskunftspflicht der Krankenkassen gegenüber den Unfallversicherungsträgern und regelt eine Ausnahme vom Gebot der Datenerhebung beim Betroffenen gemäß § 67a Abs. 2 Nr. 1 SGB X.
2 Rechtspraxis
2.1 Voraussetzungen und sachlicher Inhalt der Auskunftspflicht
Rz. 3
Das Auskunftsersuchen ist Auslöser für die Auskunftspflicht. Das Ersuchen darf nur erfolgen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist (§ 199 Abs. 1). Die Unfallversicherungsträger brauchen zur Klärung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einem Arbeitsunfall oder einer Einwirkung i. S. eines Berufskrankheitentatbestandes einerseits und den später eingetretenen Gesundheitsstörungen eines Versicherten andererseits Informationen über den Krankheitsverlauf. Sie fordern daher bei der jeweils zuständigen Krankenkasse das Vorerkrankungsverzeichnis an. Dieses enthält Angaben über Arbeitsunfähigkeitszeiten und die dem zugrundeliegenden Diagnosen sowie ggf. vorliegende Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung.
Rz. 4
Darüber hinaus sind – soweit vorhanden – auch Angaben zu anderen Unfallereignissen, etwa im privaten Bereich zu erteilen. Auch diese sind zur Feststellung des Versicherungsfalls erforderlich, weil sie zur Klärung des Ursachenzusammenhangs von Bedeutung sind. Die Auskünfte werden auch benötigt um zu klären, welche Folgen der Versicherungsfall hatte und welche Leistungen (z. B. Verletztengeld, Leistungen zur Teilhabe, Rente) zu gewähren sind. Die angegangene Krankenkasse führt anlässlich des Auskunftsersuchens keine weiteren Ermittlungen durch. Dazu ist sie nicht verpflichtet.
Rz. 5
Die Regelung zur Erforderlichkeit der Auskunftserteilung wird durch Abs. 1 Satz 2 dahingehend erweitert, dass das Auskunftsverlangen auf solche Erkrankungen oder solche Bereiche von Erkrankungen beschränkt werden soll, die mit dem Versicherungsfall im ursächlichen Zusammenhang stehen. Die Regelung lässt die große Praxisferne des Gesetzgebers erkennen. Immerhin wird klargestellt, dass auch Auskunft über Bereiche von Erkrankungen gegeben werden soll. Da der Versicherungsfall zum Zeitpunkt der durchzuführenden Ermittlungen vielfach noch nicht feststeht, kann noch nicht geklärt werden, welche einzelnen Erkrankungen damit im Zusammenhang stehen. Dies soll gerade durch die Auskunft der Krankenkasse geklärt werden. Eine Einschränkung kommt lediglich dann in Betracht, wenn das Vorliegen einer tatbestandlich klar eingegrenzten Berufskrankheit zu prüfen ist.
Zur Klärung des Vorliegens einer Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (Lärmschwerhörigkeit) können Vorerkrankungen im Bereich der unteren Extremitäten keine Rolle spielen.
Rz. 6
Das Auskunftsverlangen soll beschränkt werden. Das bedeutet, dass der Unfallversicherungsträger im Regelfall so vorgehen soll. Ein Verstoß gegen die Regelung dürfte zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich der nicht erforderlichen Auskunft führen. Da diese Daten zur Klärung des Versicherungsfalls nicht benötigt werden, hat dies keine ergebnisrelevanten Auswirkungen.
2.2 Unterrichtung des Versicherten
Rz. 7
Der Versicherte hat nach Satz 3 das Recht, über den Inhalt der Auskunft unterrichtet zu werden. Auf dieses Recht hat ihn der Unfallversicherungsträger gemäß Satz 4 hinzuweisen. Der Versicherte soll damit die Möglichkeit erhalten, auf das Verfahren Einfluss zu nehmen (Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 188 Rz. 6). Der in Bezug genommene § 25 Abs. 2 SGB X betrifft das Verfahren bei Akteneinsichtnahme durch die Beteiligten.