Rz. 161a
Durch das 7. SGB VI-ÄndG v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) sind mit Wirkung zum 1.7.2020 auch die Teilnehmer an Präventionsmaßnahmen der Renten- und Unfallversicherungsträger unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt worden. Teilnehmer an solchen Maßnahmen sind gegen die mit der Teilnahme verbundenen Gefahren unfallversichert. Damit werde eine "Lücke" im Versicherungsschutz geschlossen (BT-Drs. 19/17586 S. 100).
Rz. 161b
Die Präventionsmaßnahme muss auf Kosten eines der in Buchst. d genannten Träger erbracht werden. Kostenträger muss demnach ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sein (§ 125 SGB VI). Das sind die DRV Bund, die Regionalträger der DRV, die DRV Knappschaft-Bahn-See oder die landwirtschaftliche Alterskasse (§§ 49, 50A ALG i. d. F. v. 1.1.2013). Alternativ kann Kostenträger ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 114 SGB VII) sein. Das sind die 9 gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (meist Unfallkassen) und die Sozialversicherung Landwirtschaft, Forst und Gartenbau für den landwirtschaftlichen Bereich.
Rz. 161c
Versichert ist die Teilnahme an der Maßnahme. Teilnahme setzt voraus, dass die fraglichen Personen, tatsächlich aktiv an der Präventionsmaßnahme teilnehmen. Eine Teilnahme liegt regelmäßig mit dem Besuch der vorgesehenen oder vereinbarten Maßnahme vor (zu Bildungsmaßnahmen vgl. BSG, Urteile v. 9.12.1982, 7 RAr 120/81, und v. 21.3.2001, B 5 RJ 34/99 R). Solange die Maßnahme noch nicht begonnen hat oder die fragliche Person selbst die Teilnahme hieran noch nicht angetreten hat, fehlt es an einer Teilnahme. Personen, die erkrankt sind und die Maßnahme nicht aufsuchen können, sind nicht geschützt. Über § 8 Abs. 2 Nr. 1 ist bereits der Weg von und zur Präventionsmaßnahme geschützt. Sobald die Teilnahme durch die betroffene Person oder die Maßnahme durch den Träger abgebrochen bzw. beendet wird, endet die Teilnahme. Die Teilnahme endet auch regelmäßig mit dem planmäßigen Abschluss der Maßnahme. Die Bewilligung der Maßnahmen wird regelmäßig auf diesen Zeitpunkt hin befristet werden (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X). Allerdings kommt es auf den Rechtsakt der Bewilligung oder deren Aufhebung nicht an, sondern auf Beginn und Ende der tatsächlichen Teilnahme, die hiervon abweichen können.
Rz. 161d
Maßnahmen der Prävention sind solche des vorbeugenden Gesundheitsschutzes und der Gewährleistung von Sicherheit in Bezug auf die Gesundheit (BT-Drs. 19/17586 S. 101). Sie ergänzen die Schutznormen nach Buchst. a bis c für reine Präventionsmaßnahmen und erweitern damit den Schutz nach Buchst. c, der nur Maßnahmen nach § 3 BKV erfasst und unter Schutz stellt, deutlich. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen Maßnahmen zur Prävention nach § 14 SGB VI sowie die Alterssicherung der Landwirte nach §§ 7, 10 ALG. Danach gewähren sie medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit an Versicherte, die erste gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweisen, die die ausgeübte Beschäftigung gefährden. Die Träger der Rentenversicherung beteiligen sich darüber hinaus mit den Leistungen nach Abs. 1, also medizinischen Angeboten, an der nationalen Präventionsstrategie nach den §§ 20d bis 20g SGB V (§ 14 Abs. 3 SGB VI). Im Bereich dieser Vorschrift sind die Träger sehr frei darin, welche Präventionsmaßnahmen sie – z. B. auch als Modellvorhaben (§ 20g SGB V) – anbieten. Sie sind zudem gehalten, die Einführung einer freiwilligen, individuellen, berufsbezogenen Gesundheitsvorsorge für Versicherte ab Vollendung des 45. Lebensjahres trägerübergreifend in Modellprojekten zu erproben. Maßnahmen, die nach diesen Vorschriften angeboten werden, sind solche der Prävention.
Rz. 161e
Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung sind Maßnahmen der Prävention regelmäßig auf die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gerichtet (§§ 1, 14 SGB VII). Auch bei Maßnahmen der Prävention nach § 3 BKV oder nach § 9 Abs. 4 SGB VII i. d. F. ab 1.1.2021 stehen danach unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Daneben nehmen die Unfallversicherungsträger auch an der gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie nach Maßgabe der §§ 20d bis 20f SGB V teil und ergreifen in diesem Kontext Maßnahmen der Prävention. Daneben ist es ihre Aufgabe, Aus- und Fortbildungen z. B. von Sicherheitsbeauftragten, Betriebsärzten, Sicherheitsingenieuren und Fachkräften für Arbeitssicherheit durchzuführen und deren Kosten zu tragen (§§ 22, 23 SGB VI). Auch während solcher Maßnahmen sind die Teilnehmer nach Nr. 15 Buchst. d geschützt.