Rz. 41

Behinderte Menschen sind auch in der GUV versichert, wenn sie – ohne in einer anerkannten WfbM eingesetzt zu sein – in Heimarbeit für eine der genannten Einrichtungen tätig sind (zum Begriff der Heimarbeit, vgl. Rz. 9). Eine WfbM, ein anderer Leistungsträger i. S. d. § 60 SGB IX oder eine frühere Blindenwerkstätte muss Auftraggeber bzw. Zwischenmeister der Heimarbeit sein. Die Heimarbeit behinderter Menschen für andere Auftraggeber kann ggf. auch nach Abs. 1 Nr. 1 (Beschäftigung) oder Nr. 6 (Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister) versichert sein.

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