Rz. 38
Der Unfallversicherungsträger hat mehrere geeignete Gutachter vorzuschlagen, worunter im Regelfall 3 Gutachter zu verstehen sind. Bei der Auswahl der vorgeschlagenen Gutachter hat der Unfallversicherungsträger auch Kriterien wie die Nähe zum Wohnort des Versicherten pflichtgemäß zu berücksichtigen, soweit es genügend fachlich qualifizierte Gutachter gibt. Außerdem wäre es zu beachten, wenn ein Gutachter bekanntermaßen nicht in der Lage ist, Gutachten in einer zumutbaren Zeitspanne zu erstellen. Ein weiteres Kriterium kann die Eilbedürftigkeit einer Entscheidung sein, etwa bei sich schnell verschlimmernden Krankheiten.
Allerdings handelt es sich um eine Sollvorschrift, wodurch berücksichtigt werden kann, dass bei bestimmten komplizierten Fallgestaltungen evtl. nicht genug geeignete Gutachter existieren, um die prinzipiell gewünschte Auswahl aus 3 Gutachtern ermöglichen zu können. Dies soll aber nach der Gesetzesbegründung die Ausnahmesituation sein. Gibt es indes tatsächlich für eine bestimmte Fallgestaltung nur sehr wenige Gutachter, wie dies etwa bei einer sehr seltenen Berufskrankheit denkbar sein könnte, wenn zudem nicht alle dieser Fachleute zur Erstellung von Gutachten bereit oder in der Lage sind, können in diesen Ausnahmefällen auch weniger Gutachter oder zunächst auch nur ein Gutachter vorgeschlagen werden (ausführlich hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 20.6.2007, L 17 U 125/04, m. w. N.; Bieresborn, SGb 2009 S. 49).
Rz. 39
Aus der Gesetzesbegründung geht indes auch hervor, dass von den Unfallversicherungsträgern erwartet wird, dass sie für die Verfügbarkeit einer ausreichenden Anzahl von Gutachtern selbst Sorge zu tragen haben (vgl. BT-Drs. 13/4853 S. 22). Danach haben die Unfallversicherungsträger sich einen entsprechenden Überblick über den "Gutachtermarkt" zu beschaffen und darauf hinzuwirken, dass die Qualifikation und Bereitschaft für die Erstellung von Gutachten mit unfallversicherungsrechtlichen Fragestellungen in ausreichender Zahl vorhanden ist.
Rz. 40
In der Regel wird der Unfallversicherungsträger 3 Gutachter vorschlagen, wobei aus naheliegenden Gründen auch ein behandelnder Arzt vorgeschlagen werden sollte, der mit der Krankengeschichte vertraut ist. Diese Verfahrensweise ist praktisch sinnvoll und deshalb zulässig, denn sie dient der Beschleunigung des Verfahrens, die auch vom Gesetzgeber "nachdrücklich erwartet" wird (so die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 13/4853 S. 22; Erstkommentierung des UVEG, 10/96, § 200 Rz. 3).
Rz. 41
Der Unfallversicherungsträger hat dafür Sorge zu tragen, dass die Unabhängigkeit der ausgewählten Gutachter gewährleistet ist, weil ansonsten eine Verwertung des Gutachtens an der Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit scheitern könnte (vgl. BSG, SozR 3-1500 § 128 Nr. 7). Die Beauftragung eines angestellten Beratungsarztes verbietet sich bereits aus diesem Gesichtspunkt. Möglich ist aber die Benennung von Ärzten in berufsgenossenschaftlichen Kliniken oder von D-Ärzten, weil diese nach ihrer unabhängigeren Stellung und aufgrund ihrer Autorität befähigt sind, das Gutachten ohne jede Beeinflussung zu erstatten (Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, Stand 1/09, § 200 Rz. 4.4).