0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde eingeführt durch Art. 1 Nr. 14 des Gesetzes zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3299) mit Wirkung zum 1.1.2005. Abs. 1 wurde durch Art. 1 Nr. 34 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) mit Wirkung zum 5.11.2008 dahingehend geändert, dass die genannten Vorschriften am 1.1.2012 außer Kraft treten. Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) wurde die Frist bis zum 31.12.2012 verlängert und Abs. 3 gestrichen. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2447) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2013 neu gefasst. Durch Art. 7 Nr. 27 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-Änderungsgesetz – 7. SGB IV-ÄndG) v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurde Abs. 5 mit Wirkung zum 1.7.2020 aufgehoben. Die in Abs. 5 enthaltene Regelung über die einmalige Berichtspflicht der DGUV zur besonderen Zuständigkeitsregelung für die Unfallversicherungsträger der Länder und Kommunen ("Moratorium") zum 31.12.2013 konnte wegen Zeitablaufs aufgehoben werden (BT-Drs. 19/17586 S. 111).
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Moratoriumslösung lief zum 31.12.2012 aus. Die Vorschrift regelt nun in Abs. 1 den Vollzug der neuen Rechtslage und enthält in Abs. 2 bis 4 Übergangsregelungen. Sie schreibt einerseits die bestehenden Katasterbestände nicht gänzlich fest, gewährleistet aber andererseits einen an zeitlichen oder sachlichen Kriterien orientierten Bestandsschutz für bestehende Unternehmenszuständigkeiten. Damit werden die Grundsätze der Katasterrichtigkeit und Katasterstetigkeit zum Ausgleich gebracht (BT-Drs 17/10750 S. 9).
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Abs. 1 regelt den formellen Vollzug der neuen Rechtslage. Satz 1 bestimmt, dass die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Unternehmen, für die sich aufgrund der Nachfolgeregelung zum Moratorium die materielle Zuständigkeit ändert, an den materiell zuständigen Unfallversicherungsträger zu überweisen sind. Damit wird der Rechtsprechung des BSG Rechnung getragen, wonach der Wechsel eines Unternehmens in die Zuständigkeit eines anderen Trägers auch im Falle einer Änderung der Zuständigkeit aufgrund geänderter gesetzlicher Vorschriften einer Überweisung nach § 136 Abs. 1 Satz 4 und 5 bedarf (BSG, Urteil v. 8.5.2007, B 2 U 3/06 R). Nach Satz 2 gilt die Neuregelung als wesentliche Änderung. Damit wird sichergestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer wesentlichen Änderung ohne Einzelfallprüfung erfüllt sind (BT-Drs 17/10750 S. 9).
Rz. 4
Abs. 2 trifft eine Ausnahmeregelung zu Abs. 1 für rechtlich selbständige Unternehmen, die vor dem Jahr 1997 bestanden haben und bei denen seitdem keine nach dem neuen Recht zuständigkeitsrelevanten Änderungen eingetreten sind. Diese Unternehmen sollen nicht überwiesen werden. Der Stichtag 1.1.1997 orientiert sich am Inkrafttreten des SGB VII. Die bis zu diesem Zeitpunkt begründeten Zuständigkeiten waren unstreitig und sollen daher weiterhin Bestand haben (BT-Drs 17/10750 S. 9).
Rz. 5
Abs. 3 trifft eine Ausnahmeregelung für rechtlich unselbständige Unternehmen nach § 129 Abs. 1 Nr. 1, die ausschließlich oder schwerpunktmäßig im bisherigen Ausnahmebereich des § 129 Abs. 4 (künftig § 129 Abs. 4 Satz 1) tätig sind. Grundsätzlich wären diese Unternehmen aufgrund der neuen Fassung des § 129 Abs. 4 nach § 218d Abs. 1 an die kommunalen Unfallversicherungsträger zu überweisen. Fällt der Tätigkeitsbereich eines solchen Unternehmens ausschließlich oder schwerpunktmäßig in den Ausnahmebereich des künftigen § 129 Abs. 4 Satz 1, soll die gewerbliche Berufsgenossenschaft zuständig bleiben. Haben diese Bestandteile hingegen eine nachrangige Bedeutung, werden die kommunalen Unfallversicherungsträger zuständig. Damit wird insbesondere bei kleineren Einheiten eine Zersplitterung der Prävention zwischen dem kommunalen Unfallversicherungsträger und ggf. mehreren gewerblichen Berufsgenossenschaften verhindert (BT-Drs 17/10750 S. 9).
Rz. 6
Abs. 4 stellt klar, dass die Übergangsregelungen in Abs. 2 und 3 nicht gelten, wenn zuständigkeitsrelevante Änderungen im Unternehmen nach dem 31.12.2012 eintreten.