Rz. 3
Abs. 1 ist weggefallen.
Rz.
In Abs. 2 wird allein für Neueinstellungen von Personen, die nach dem 31.12.2009 erfolgen, auf die auf Bundesebene bereits eingeführte Verfahrensweise nach der Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen "Versorgungsfonds des Bundes" verwiesen, da es sich hierbei um langsam anwachsende Versorgungsverpflichtungen handelt, auf die Unfallversicherungsträger zudem tendenziell selbst Einfluss nehmen können. Altersrückstellungen für diesen Personenkreis dürften damit allgemein verkraftbar sein.
Rz. 5
Nach Abs. 3 sollen die Versorgungsausgaben des nach § 172c (Altersrückstellungen für die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet wird) einbezogenen Personenkreises langfristig vollständig aus dem durch Altersrückstellungen gebildeten Sondervermögen gezahlt werden (sog. Volldeckungsmodell). Um eine ausreichende Dotierung des Sondervermögens sicherzustellen, sind Entnahmen aus den Altersrückstellungen für den einbezogenen Personenkreis erst ab dem Jahr 2030 vorgesehen. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall bei Vorliegen einer besonders günstigen Finanzsituation eine frühere Entnahme oder bei einer besonders ungünstigen Finanzsituation auch eine spätere Entnahme genehmigen (vgl. BT-Drs. 16/9788 S. 19).
Rz. 6
Abs. 4 soll sicherstellen, dass grundsätzlich keine parallelen, unwirtschaftlichen Versorgungsstrukturen aufzubauen sind. In der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 113/08 S. 95 f.) heißt es dazu: Für Unfallversicherungsträger, die bereits Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung sind, erfolgt eine entsprechende Berücksichtigung der zu erwartenden Versorgungsleistungen im Rahmen der Verpflichtung nach § 172 c. Hat ein Unfallversicherungsträger eine vertragliche Vereinbarung mit einem externen Versorgungsträger (Lebensversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) abgeschlossen, der der Finanzaufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) unterliegt, wird das gebildete Deckungskapital im Rahmen der Verpflichtungen nach § 172 c anteilig berücksichtigt, sofern Versicherungsförmigkeit (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 VAG) vorliegt. Diese liegt vor, wenn die Prämien zum Aufbau des Deckungskapitals nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren kalkuliert und Rechnungsgrundlagen im "Sinne der Vorsicht" zugrunde gelegt wurden, d. h., dafür genügt es nicht, wenn die Prämie lediglich "im Mittel" ausreicht, sondern es muss auch "praktisch sicher" sein, dass die Verpflichtungen dauerhaft erfüllbar sind. Ausreichendes Deckungskapital zur dauernden Sicherstellung der Versorgungsverpflichtungen kann nur dann gebildet werden, wenn die verwendeten Rechnungsgrundlagen entsprechende Sicherheitsmargen enthalten (z. B. durch die Verwendung von allgemein anerkannten Sterbetafeln). Entscheidend ist, dass eine ausreichende Kapitalvorsorge zur Ausfinanzierung der gegebenen Altersvorsorgezusagen besteht.