0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) mit Wirkung zum 1.1.1997 aus der RVO (§ 557 RVO) in das SGB VII eingeordnet.
Abs. 7 wurde durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) mit Wirkung zum 8.11.2006 geändert.
Durch Art. 163 Nr. 2 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes v. 29.3.2017 (BGBl. I S. 626) wurde mit Wirkung zum 5.4.2017 in Abs. 5 Satz 2 das Wort "schriftlich" gestrichen.
Abs. 8 Satz 2 wurde durch Art. 8 Nr. 4 des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2018 redaktionell geändert.
Durch Art. 9 des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 656) wurde mit Wirkung zum 11.5.2019 Abs. 6 Satz 3 redaktionell geändert.
Abs. 3 Satz 2 wurde durch Art. 128 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) mit Wirkung zum 26.11.2019 geändert. Der Passus "dem Bundesbeauftragen für den Datenschutz" wurde durch "dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit" abgeändert bzw. die Wörter "Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt die Durchführung der Heilbehandlung. Abs. 1 enthält die Grundprinzipien des berufsgenossenschaftlichen Heilverfahrens entsprechend dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht (§ 557 Abs. 2 Satz 1 RVO) und schafft die gesetzliche Grundlage für die besonderen Heilverfahrensarten, die auch durch neue Heilverfahrensarten weiterentwickelt werden können. Das UVEG übernimmt die Bestimmungen des Reichsversicherungsamts zu den besonderen Heilverfahren (D-Arzt-Verfahren, Verletzungsartenverfahren, Schwerstverletzungsartenverfahren). Abs. 2 regelt die Beteiligung von Ärzten und Krankenhäusern. Die Abs. 3 bis 6 schaffen die gesetzliche Grundlage für das Vertragswesen zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) als Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Nachfolgerin der ehemals eigenständigen regionalen landwirtschaftlichen Sozialversicherungen und den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen (Kassenärztliche Bundesvereinigung und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung). Abs. 7 schreibt die Aufsicht über die Schiedsämter nach Abs. 6 dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu. Abs. 8 schafft die gesetzliche Grundlage für das Vertragswesen zwischen den Unfallversicherungsträgern und anderen als den in Abs. 3 genannten Stellen.
2 Rechtspraxis
2.1 Berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung
Rz. 3
Die Unfallversicherungsträger sind nach Eintritt eines Versicherungsfalls verpflichtet, eine frühzeitige und sachgemäße Heilbehandlung als Sachleistung zu erbringen (vgl. § 26 Abs. 2). Die Heilbehandlung kann auch eine besondere unfallmedizinische Heilbehandlung umfassen. Um dem Verletzten die beste Heilbehandlung zu gewähren, haben die Unfallversicherungsträger das berufsgenossenschaftliche Heilverfahren entwickelt. Dieses ist geprägt von folgenden Grundsätzen:
- Erstversorgung am Unfallort,
- rechtzeitige Erfassung der Verletzten durch die Unfallversicherungsträger,
- Auswahl der Verletzten, die einer fachärztlichen oder besonderen Heilbehandlung bedürfen,
- nahtlose Koordination zwischen Klinik, niedergelassenem Arzt und Verwaltung sowie
- Rehabilitation aus einer Hand.
Rz. 4
Abs. 1 Satz 2 ermächtigt die Unfallversicherungsträger, besondere Anforderungen an die am Heilverfahren beteiligten Ärzte und Kliniken zu stellen (vgl. auch § 28 Abs. 4). Durch die Mitwirkung besonders qualifizierter Ärzte und Kliniken wird die Qualität der berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung sichergestellt.
Rz. 5
Nach Abs. 1 Satz 3 sind die Unfallversicherungsträger befugt, die besonderen Heilverfahrensarten (D-Arzt-Verfahren; Verletzungsartenverfahren; Schwerstverletzungsartenverfahren, vgl. § 23 des Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträger) weiterhin zu praktizieren und neue Verfahrensarten zu entwickeln.
2.2 Durchgangsarzt(= D-Arzt-)verfahren
Rz. 6
Das D-Arzt-Verfahren ist mit dem Ziel eingeführt worden, den Versicherten auch ambulant nach den Richtlinien des Berufsgenossenschaftlichen Heilverfahrens umgehend zu untersuchen, zu behandeln und zu betreuen. Die Begrifflichkeit geht auf ein Abkommen zwischen den Berufsgenossenschaften und Ärzten v. 29.11.1921 zurück. Auf die Bestellung zum D-Arzt besteht bei Erfüllung der Voraussetzungen, anders als früher (BSG, Urteil v. 28.5.1974, 2/8/2 RU 118/72), ein Anspruch. Durchgangsärzte (D-Ärzte) sind Ärzte, die als solche von den Landesverbänden der DGUV beteiligt sind. Zu den Anforderungen an die Qualifikation eines D-Arztes vgl. Ko...