Rz. 2
Zu den inhaltlichen Schwerpunkten des SGB IX gehört die Förderung der Teilhabe der behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen an der Gesellschaft, namentlich am Arbeitsleben. Dieses Ziel soll mit medizinischen, beruflichen und sozialen Leistungen schnell, wirkungsvoll, wirtschaftlich und auf Dauer erreicht werden (vgl. BT-Drs. 14/5074 S. 94). Hieran knüpft das SGB VII durch Verweis auf die entsprechenden Normen des SGB IX an.
Trotz aller Möglichkeiten der medizinischen Rehabilitation können bei dem Versicherten nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls dauerhafte Gesundheitsschäden zurückbleiben, die eine Behinderung darstellen. Die Leistungen zur Wiedereingliederung nach Eintritt eines Versicherungsfalls nach dem SGB VII sind in 3 Säulen gegliedert. Die Heilbehandlung einschließlich der medizinischen Rehabilitation bildet die erste Säule. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bilden die zweite, die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft die dritte Säule. § 35 gibt einen Überblick über die Leistungen der zweiten Säule. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können eine dauerhafte Eingliederung in das Arbeitsleben zwar nicht garantieren. Sie sind aber unverzichtbar, denn nur bei möglichst guter beruflicher Qualifizierung können Versicherte, die einen Arbeitsunfall erlitten haben oder an einer Berufskrankheit leiden, auf dem Arbeitsmarkt im Wettbewerb mit nicht behinderten Menschen bestehen.
Rz. 3
Den Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben konkretisiert § 35 nach dem Grundsatz des § 26 Abs. 1 Satz 1. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) sollen diese Leistungen mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig erbringen (vgl. § 26 Abs. 2 Nr. 1 a. E., Nr. 2 und Nr. 4). Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen alle Hilfen, die erforderlich sind, die Erwerbsfähigkeit des durch einen Arbeitsunfall Verletzten oder an einer Berufskrankheit Erkrankten entsprechend seiner Leistungsfähigkeit auf Dauer zu erhalten, (wieder-)herzustellen oder zu bessern. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bedürfen der Zustimmung des Versicherten. Damit der Versicherte den Grundsatz des Vorrangs von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vor Rentenleistungen (vgl. § 26 Abs. 3) nicht dadurch beeinflussen kann, dass er nicht zustimmt, haben die Träger der GUV die Möglichkeit, nach §§ 64, 66 Abs. 2 SGB I vorzugehen.
Rz. 4
Grundvoraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen nach § 35 sind die Zugehörigkeit des Anspruchstellers zu den Versicherten in der gesetzlichen Unfallversicherung nach §§ 2 ff. und das Vorliegen eines Versicherungsfalles nach § 7 Abs. 1. Der Unfallversicherungsträger hat gemäß § 26 Abs. 2 die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig zu erbringen. Als Ziel gibt § 26 Abs. 2 Nr. 2 vor, den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern. Dabei sind die bisherige Tätigkeit und seine Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt, aber auch die in § 69 Abs. 2 SGB IV normierten Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.